Der BGH 1 StR 465/12 hat ein Urteil des Landgerichts München I auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die ihre Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte, aufgehoben.

Ein wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern mehrfach vorbestrafter Mann, der unter Führungsaufsicht stand sowie der Weisung unterstand, sich Kindern an bestimmten Orten nicht zu nähern, lud eine damals Vierjährige zu einer Schlauchbootfahrt ein. Während der Fahrt entblößte der Mann sein erigiertes Glied. Auf seine Aufforderung hin, nahm das Kind für kurze Zeit das Geschlechtsteil in die Hand und führte daran Auf- und Abbewegungen durch.

Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Zwar bestehe ein Hang, Sexualstraftaten an Kindern zu begehen, auch seien gleichgelagerte Taten weiter zu erwarten. Aber die Gefahr schwerer Sexualdelikte sei deutlich geringer ausgeprägt. Dies genüge den strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, das es bis zu einer Neuregelung der festgestellten Verfassungswidrigkeit aufgestellt habe, nicht.

Der Bundesgerichtshof sah in dieser Wertung einen „fehlerhaften Maßstab“, den das Landgericht der Beurteilung zugrunde gelegt hatte. Dies halte einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.

Auch ein anderes Urteil hat der BGH 1 StR 275/12 in ähnlich gelagerter Sache aufgehoben. Dort sei die Gefährlichkeitsprognose lückenhaft gewesen und beruhe auf einem unzutreffenden Maßstab.

Auch hier liegen die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vor.

Damit hat der BGH an einem Tag (19.02.2013) zwei Urteile aufgehoben, die sich mit der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung befassten.

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