Die Kronzeugenregelung für aussagebereite Straftäter wird wieder eingeschränkt. Der Bundestag beschloss dazu am 14.03.2013 eine Gesetzesänderung.  Nach neuer Regelung soll ein Straftäter nur noch dann in den „Genuss“ der durch § 46b StGB ermöglichten Strafmilderung kommen, wenn sich seine Hinweise auf eine Tat beziehen, die mit der ihm vorgeworfenen in Zusammenhang steht. Bisher galt, dass Straftäter auch zu Straftaten anderer aussagen konnten, die mit ihrem eigenen Verfahren nichts gemein haben. So konnte der Vergewaltiger den Drogendealer, der Räuber den Betrüger „ans Messer liefern“.  Dies führte gewissermaßen zu einem „Wettlauf der Kronzeugen“ und zu der Situation, dass vor allem Untersuchungshäftlinge untereinander nicht mehr trauten, weil jeder befürchtete, sein  Gesprächspartner könne sich über ihn seine Strafe erleichtern wollen.

Schlagwörter