Der Verstoß gegen das Gebot, dem Angeklagten das letzte Wort zu gewähren (§ 258 II StPO), führt nicht immer zur Aufhebung des Urteils. Manchmal klappt es aber.

Nach § 258 II StPO gebührt dem Angeklagten das letzte Wort, danach wird das Urteil verkündet. Dies hatte das Landgericht Koblenz nicht beachtet. Es war nach en Schlussvorträgen nochmals in die Beweisaufnahme eingestiegen; die Vorsitzende gab den Hinweis, dass „bezüglich des Anklagepunktes 1 auch eine Verurteilung wegen Eindringens mit einem anderen Körperteil oder mit einem Gegenstand in Betracht kommt” (BGH, Beschluss vom 4. 6. 2013 – 1 StR 193/13 (LG Konstanz)). Hiernach wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung bezogen sich auf ihre Anträge. Dem Angeklagten wurde nicht erneut das letzte Wort gewährt. Dies war ein revisibeler Fehler.

„Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 II StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals – wie hier – in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § STPO § 258 StPO erforderlich macht (BGH, Beschluss vom 4. 6. 2013 – 1 StR 193/13 (LG Konstanz)).

Der Verfahrensfehler führte auf die Revision deswegen zur Aufhebung des Urteils, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, „dass der Angeklagte zu den Schuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte“ (BGH, Beschluss vom 4. 6. 2013 – 1 StR 193/13 (LG Konstanz)).