Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf eine Revision des Angeklagten erneut Stellung genommen zu der Frage, ob Änderungen an den schriftlichen Urteilsgründen, die nach dem Fristablauf i.S.d. § 275 StPO vorgenommen werden, eine Verstoß gegen diese Vorschrift und damit einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 7 StPO bedeuten.

Das Landgericht Potsdam hatte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung sowie Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hatte bereits aufgrund einer anderen Verfahrensrüge (Überschreitung der Unterbrechungsfristen i.S.d. § 229 I StPO) Erfolg, so dass der BGH zu dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO lediglich folgendes ausführt:

„Eine Entscheidung über die auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO StPO gestützte Rüge, das Urteil sei entgegen § 275 Absatz 1 Satz 2 StPO nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, ist dem Senat ohne eine freibeweisliche Klärung des Sachverhalts nicht möglich. Sollten die in der Urteilsurkunde vorgenommenen handschriftlichen Änderungen tatsächlich, wie von der Revision behauptet, nach Fristablauf vorgenommen worden sein, wäre das Urteil nicht als rechtzeitig zu den Akten gelangt anzusehen. Denn bei einer Urteilsfassung, die nach dem Willen der Richter noch durchgesehen und korrigiert werden soll, handelt es sich auch dann, wenn sie bereits von allen Richtern unterschrieben ist, nicht um das endgültige Urteil, sondern nur um einen Entwurf“ (BGH, Beschluss vom 24.10.2013 – 5 StR 333/13).