Das Oberlandesgericht (OLG) Celle nimmt Stellung zu den inhaltlichen Anforderungen, die an eine i.S.d. § 200 Absatz 1 StPO ordnungsgemäße Anklageschrift gestellt werden.

Nach § 200 Absatz 1 Satz 1 StPO hat die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz).

Nach Auffassung des OLG Celle sind „Zeit und Ort der Begehung der Tat, die in § 200 Absatz 1 Satz 1 StPO besonders hervorgehoben werden, (…) zwar wichtige Individualisierungsmerkmale, sie sind aber nicht unerlässlich, wenn sie nicht exakt feststellbar sind. Ist die Tat durch andere Tatumstände unverwechselbar bestimmt, kann die Angabe von Zeit und Ort sogar verzichtbar sein oder sich auf einen möglichst kurz zu bemessenden Zeitraum beschränken“ (OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2013 – 2 Ws 322/13).