Seinen privaten PKW mit Blaulicht auszustatten und dieses im Straßenverkehr sogar zu verwenden, kann teuer werden und sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach sich ziehen. Wenn dem äußeren Anschein nach eine hoheitliche Tätigkeit vorgetäuscht wird, wird eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB begründet. Dies geht nun aus einem Urteil des Oberlandesgerichts aus Celle hervor, das sich auf die Seite des Amtsgerichts Hannover gestellt und die Revision des Angeklagten abgelehnt hat (Az.: 32 Ss 110/13).
Im Jahr 2011 hatte der Fahrer eines silberfarbenen Mercedes ein Blaulicht auf dem Dach seines Wagens platziert und dieses während der Teilnahme am Straßenverkehr verwendet. Dass dies nicht erlaubt sein dürfte, ist wohl jedem Leser bereits bekannt. Da das deutsche Strafrecht jedoch manchmal anders funktioniert als das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl vermuten lässt, war die Sache letztendlich etwas komplizierter als gedacht.
Äußerer Anschein genügt für Amtsanmaßung
Denn damit sich jemand wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 Strafgesetzbuch strafbar macht, muss er zunächst eine Handlung vornehmen, „welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf“, also beispielsweise sich als Polizist ausgebend Strafzettel verteilen oder einen Platzverweis aussprechen. Beim Herumfahren im Straßenverkehr behauptet der Fahrer jedoch zumindest nicht direkt gegenüber einem anderen, er sei ein Polizeibeamter. Dies geschieht vielmehr lediglich konkludent, also durch schlüssiges Verhalten wegen Benutzens eines Blaulichts.
Am Ende handelte es sich bei dieser Überlegung zum Glück nur um formaljuristische Genauigkeiten, die letztlich zum selben Ergebnis führten: Zur Verwirklichung der Amtsanmaßung ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt – es genügt der äußere Anschein seines Verhaltens. Soweit also ein unwissender Beobachter bei dem PKW einen Beamten im Dienstwagen annimmt, ist dies bereits nach § 132 StGB strafbar.
Ins Gefängnis geht der Mann in diesem Fall nicht: Die Richter entschieden auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.