Für während eines Karnevalsumzugs durch randalierende Personen verursachte Schäden haftet der Veranstalter grundsätzlich nicht. Dazu ist es nicht einmal nötig, dass der Veranstalter im Vorfeld geeignete Sicherheitsvorkehrungen gegen Sachbeschädigungen vornimmt. So entschied das Amtsgericht Köln, nachdem zwei PKW während des „Kölner Geisterzugs“ zerbeult und zerkratzt wurden, Az: 111 C 422/97.

Als Teilnehmer eines Karnevalsumzugs kümmert man sich am Besten rechtzeitig um gute Plätze oder reiht sich dementsprechend hinter die anderen Teilnehmer ein. Oder man nutzt in der Nähe parkende Fahrzeuge als Tribünenplatz beziehungsweise klettert über die Hindernisse hinweg, um den Anschluss an die anderen Teilnehmer nicht zu verlieren, selbst wenn dies eine vorsätzliche Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB bedeutet. So trug es sich vor einigen Jahren beim „Kölner Geisterzug“ zu.

Sachbeschädigung kann dem Veranstalter nicht zugerechnet werden

Die Missachtung der parkenden Autos war jedoch fraglos nicht im Interesse aller Beteiligter: Als die Eigentümer nach Vorbeiziehen des Geisterzugs Schrammen und Kratzer an ihren Fahrzeugen bemerkten, wollten sie den Veranstalter des Umzugs wegen Eigentumsverletzung gemäß des § 823 Absatz 1 BGB für Schadensersatzzahlungen herangezogen werden. Von wem konkret die Beschädigungen ausgegangen sind konnte nicht ermittelt werden sodass der Veranstalter als einzige Person für den Ersatz der Sachschäden in Frage kam.


Die Richter des Amtsgerichts Köln sprachen sich gegen die Forderungen der Fahrzeugeigentümer aus und verneinten einen Schadensersatzanspruch. Laut Ausführung des Gerichts haftet der Veranstalter nicht für eigenverantwortliche Beschädigungen der Umzugsteilnehmer. Die Sachbeschädigungen geschahen mutwillig und waren deshalb strafbar gemäß § 303 StGB. Sie resultierten also nicht auf ein Organisationsverschulden (beispielsweise weil der Umzug durch zu enge Straßen verläuft) des Veranstalters, sodass dieser hierfür auch nicht haften muss.

Auch Schutzmaßnahmen mussten nicht getroffen werden

In dem strafrechtlich relevanten Verhalten der Randalierer lag ein für den Veranstalter nicht vorhersehbarer Exzess, sodass er hierfür auch keine Sicherheitsvorkehrungen hätte treffen können. In diesem Sinne: Helau und Alaaf!

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