In Deutschland ist die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar. Handelt es sich bei der Verwendung des „Hitlergrußes“ jedoch um Satire, schließt dies die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates aus und der öffentliche politische Frieden ist nicht gestört, sodass die handelnde Person sich nicht gem. § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht. Zu diesem Ergebnis kam nun das Amtsgericht Kassel, welches sich mit der Anklage des Künstlers Jonathan Meese auseinanderzusetzen hatte.

Der Angeklagte streckte während eines Podiumsgespräches für kurze Zeit den Arm zum „Hitlergruß“. Diese Szene wurde fotografiert und von Meese selbst auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Keine Identifikation mit dem Kennzeichen

Zwar ist der „Hitlergruß“ selbstredend geeignet, eine Strafbarkeit des Täters zu begründen. Der Angeklagte hatte in diesem Fall jedoch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, er identifiziere sich mit den Ideologien des Nationalsozialismus.

Kunstfreiheit schützt ebenfalls

Zudem hat das Gericht korrekter Weise berücksichtigt, dass der Angeklagte als Künstler tätig war und stufte die Handlung als Auslebung seiner Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes ein. Auch ist aus der Veröffentlichung des besagten Fotos auf der Internetseite hervorgegangen, dass das Zeigen des Kennzeichens satirisch zu verstehen war und der „Hitlergruß“ von Meese verspottet wurde. Auch wenn sich einige Menschen an der Verwendung solcher Zeichen auch durch Künstler stören, eine Strafbarkeit nach § 86 a StGB begründet dies nicht.