Mit Geldstrafen sollen Verfehlungen bestraft werden, die nicht schwerwiegend genug für eine Freiheitsstrafe sind. Doch können auch gegen Empfängern von ALG II Geldstrafen verhängt werden?

Hartz IV-Empfänger leben mit der Grundsicherung am Existenzminimum. Wenn ihnen noch eine Geldstrafe auferlegt wird, schränkt diese die finanziellen Mittel erheblich ein.

Geldstrafe bei ALG II-Empfängern

Die Geldstrafe setzt sich aus der Anzahl von Tagessätzen und einer Tagessatzhöhe zusammen. Die Höhe dieser Tagessätze berechnet sich nach dem Nettoeinkommen des Täters. Grundsätzlich wird das Nettoeinkommen durch 30 geteilt, dadurch wird die Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt. Aus diesem Grund kann auch ein Empfänger von Hartz IV zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Er wird nur für die gleiche Straftat weniger zahlen müssen als ein Besserverdiener.

Die Berechnung bei Hartz IV

Grundsätzlich wird die Geldstrafe bei Hartz IV-Empfängern in gleicher Weise wie bei jedem anderen auch berechnet. Im Gesetz ist keine andere Berechnungsmethode für Hartz IV-Empfänger geregelt. Einige Gerichte haben aber bereits entschieden, dass die besondere finanzielle Situation von Harz IV-Empfängern bei der Verhängung einer Geldstrafe zu berücksichtigen ist. Denn bei der konsequenten Anwendung der genannten Berechnungsmethode werden ALG II-Empfänger härter getroffen als Normalverdiener. Daher soll die Tagessatzhöhe gesenkt oder eine Zahlungserleichterung getroffen werden (OLG Hamm Az.: III-3 Rvs 4/12). Nach Ansicht des OLG Braunschweig ist darauf zu achten, dass dem Täter mindestens 70% des Regelbedarfs als Existenzminimum verbleibt (OLG Braunschweig Az.: 1 Ss18/14). Daher kann je nach Einzelfall sogar eine Tagessatzhöhe von nur 10€ angemessen sein.

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