Die meisten Leute denken, dass nur die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden das Recht zur Festnahme haben. Grundsätzlich ist dies richtig, denn das Recht auf Freiheitsberaubung ist Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols. Der Staat soll die Verfolgung und Ahndung von Straftaten übernehmen. Es gibt aber eine Ausnahme.
Das sogenannte Jedermann – Festnahmerecht berechtigt auch Privatpersonen andere festzunehmen. Dies dient der Effektivität der Strafverfolgung, da auch die Polizei und Staatsanwaltschaft nicht immer und überall sein kann.
Wann gilt das Jedermann – Festnahmerecht?
Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist jedermann befugt, eine Person ohne rechtliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festzustellen ist.
Für die Annahme eines Festnahmerechts ist maßgeblich, das eine „Tat“ vorliegt. Fraglich ist dabei, ob eine Tat tatsächlich vorliegen muss oder ob ein Tatverdacht ausreicht. Der BGH lässt einen Tatverdacht genügen. Dafür müssen starke Verdachtsmomente vorliegen. Dies wird damit begründet, dass die Bürger zur Zivilcourage motiviert und nicht durch das Unwissen, ob eine Tat tatsächlich vorliegt, zurückgehalten werden sollen.
Was deckt das Festnahmerecht?
Zunächst einmal deckt das Festnahmerecht das Recht einen Tatverdächtigen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit festzuhalten. Da der Tatverdächtige sich meist zu wehren versucht, sind auch leichte Körperverletzungen und Sachbeschädigungen von dem Recht gedeckt.
Eine wilde Verfolgungsjagd ist allerdings nicht erlaubt. Denn die Straßenverkehrsordnung dient dem Allgemeininteresse und Beeinträchtigungen sind nicht durch § 127 StPO zu rechtfertigen.