Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen fairen Prozess. Trotzdem kann es in einzelnen Situationen dazu kommen, dass der Angeklagte den Eindruck bekommt, der Richter habe sich schon von vorneherein eine Meinung über ihn gebildet, weil etwa eine bestimmte Nähe zu der begangen Straftat oder zu Verfahrensbeteiligten besteht. Welche Möglichkeit Angeklagte in diesem Fall haben.
Der Befangenheitsantrag
Nach § 24 Abs. 3 StPO darf die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und der Beschuldigte einen sogenannten Befangenheitsantrag stellen. Der Begriff der Befangenheit ist im Gesetz legal definiert.
In §24 Abs. 2 StPO heißt es : „Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“
Solch ein Grund liegt vor, wenn der Antragsteller annehmen kann, dass der Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit störend beeinflusst. Das Gesetz setzt also für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag, der auch Ablehnungsgesuch genannt wird, nicht die tatsächliche Befangenheit des Richters voraus, sondern es reicht bereits die Besorgnis der Befangenheit. Diese subjektive Besorgnis muss jedoch auch in objektivierbaren Umständen begründet sein um das beliebige Ausschalten und die damit verbundene Verfahrensverzögerung zu verhindern.
Wie es nach der Antragsstellung weiter geht
Wird ein Befangenheitsantrag gestellt, so muss der betroffene Richter gemäß § 26 Abs. 3 StPO eine dienstliche Stellungnahme zu diesem abgeben. Gemäß § 27 Abs. 1 StPO entscheidet dann in der Regel der selbe Spruchkörper über den Antrag unter Beachtung der dienstlichen Stellungnahme, jedoch ohne den vom Befangenheitsantrag betroffenen Richter. Wird der Antrag abgelehnt, wird der Prozess mit der derzeitigen Besetzung des Gerichts fortgeführt. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, scheidet der abgelehnte Richter aus dem Verfahren aus und ein anderer Richter rückt nach.
Fazit
Der Angeklagte besitzt mit dem Antragsrecht ein starkes Recht im Strafprozess, das elementar für ein faires Verfahren im Strafrecht ist, denn der neutrale Richter ist eine wichtige Grundvoraussetzung für jede Rechtsstaatlichkeit. Ablehnungen des Befangenheitsantrags können grundsätzlich mit der Verfahrensrüge in der Revision geltend gemacht werden.