Bundesinnenminister Thomas de Maizière hat im September 2014 ein Betätigungsverbot gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ ausgesprochen. Damit ist jegliche Unterstützungshandlung für diese Organisation verboten und unter Strafe gestellt.
Was dies im Einzelnen bedeutet.
Ziel, einzelne Verbote, Strafen
Rechtsgrundlage für das Verbot bilden § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs.1 und § 18 S. 2 VereinsG.
Die Unterbindung jeglicher Aktivitäten von Anhängern und Mitgliedern im Inland durch Androhung von Strafe ist Ziel des Verbots.
Aus §20 Abs. 1 VereinsG ergibt sich, dass Betätigungsverbote sowohl unterstützende Tätigkeiten im Internet, wie das Teilen von Beiträgen, Bildern oder Videos vor allem in sozialen Netzwerken, als auch die Teilnahme an Demonstrationen von oder für den IS umfassen. Verboten sind zudem das Werben für den Islamischen Staat, das Zeigen seiner Symbole, wie der Flagge, zudem jede Art von Unterstützungshandlung, das Einwerben von Geld, von Material, und vor allem das Anwerben von Kämpfern.
Das Vermögen des „Islamischen Staates“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Nach § 3 Abs. 1 VereinsG werden Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den „Islamischen Staat“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
Wer gegen diese Verbote verstößt, muss nach dem VereinsG mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe rechnen, sofern die strafbaren Handlungen nicht unter Verbote im Strafgesetzbuch fallen, wo jedenfalls mit noch höheren Strafen gerechnet werden muss. Strafrechtlich nicht relevant ist die Verwendung der IS-Symbole nur im Rahmen der Aufklärung, oder einer objektiven, nicht mit dem IS sympathisierenden, Berichterstattung (§ 9 Abs. 1 S.2 VereinsG).
Fazit
Das Betätigungsverbot ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Ob das Betätigungsverbot allerdings tatsächlich in sozialen Netzwerken greift, bleibt abzuwarten, da Facebook, Twitter und Co. ihre Server selbst im Ausland haben. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist aber alles andere als ein Kavaliersdelikt und sollte daher sowieso strickt unterlassen werden.