Nur wenigen Autofahrern ist bekannt, dass es strafbar ist auf öffentlichen Wegen und Plätzen ein Fahrzeug zuführen, ohne dafür eine gültige KFZ-Haftpflichtversicherung zu besitzen. Vorschriften dazu finden sich nicht wie vermutet im Strafgesetzbuch sondern im Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG).

Straftatbestand: Fahren ohne KFZ-Haftpflicht

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass grundsätzlich jeder, der sich Straßenverkehr bewegt, prinzipiell ein Risiko für die Allgemeinheit darstellt und diese deshalb wenigstens mit ausreichender Versicherung geschützt werden müsse.

Daher hat dieser in § 6 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ( PflVG ) geregelt. dass das Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne Haftpflichtversicherungsvertrag verboten ist und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird.

Öffentlichen Wege und Plätze sind dabei alle Verkehrsflächen die der Allgemeinheit zur Nutzung offen stehen, also auch Tankstellen oder öffentliche Parkräume. Strafbar macht sich aber nach § 6 PflVG nicht nur der Fahrer, sondern auch wer als Halter den Gebrauch seines unversicherten Kfz zumindest gestattet hat. Inhabern einer Fahrerlaubnis kann ebenfalls ein Fahrverbot als Nebenstrafe ausgesprochen werden.

Selbst wer nur aus Versehen ohne eine gültige Versicherung fährt, etwa weil kein Versicherungsschutz aufgrund ausstehender Beitragszahlungen besteht, entkommt nicht der Strafbarkeit. Fahrlässiges Handeln zieht ebenfalls Geldstrafe bis 180 Tagessätzen oder bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe nach sich.
Weiterhin ist auch zu bedenken, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung nach der Strafprozessordnung eine Vorstrafe in das Bundeszentralregister und damit unter Umständen auch in das Führungszeugnis eingetragen wird. Vor der Punktereform 2014 wurden für diese Straftat zusätzlich 6 Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Bei Anzeige sollte sofort anwaltliche Hilfe beansprucht werden um darlegen zu können, dass der Rechtsverstoß zumindest nur fahrlässig und nicht absichtlich begangen wurde um so die Strafe zu mindern oder gegebenenfalls sogar die Einstellung des Verfahrens zu erwirken und damit die Eintragung ins Zentralregister zu verhindern.