Durch den Beschluss des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption werden die Tatbestände der Korruptionsdelikte erweitert und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ausgedehnt.
Am 15.10. hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ beschlossen. Mittlerweile hat auch der Bundesrat das Gesetz gebilligt. Es wird am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten.
Ausweitung der Tatbestände bei Korruption
Das Gesetz soll Lücken bei der Strafbarkeit schließen und so die Verfolgung von Korruptionsdelikten erleichtern. Insbesondere Fälle von Schmiergeldzahlungen werden durch das Gesetz umfassender unter Strafe gestellt als nach der alten Rechtslage. Bisher stand die Zahlung von Schmiergeldern erst dann unter Strafe, wenn sie mit der Intention erfolgt ist, dass durch die Bevorzugung eines Unternehmens ein Schaden für dessen Konkurrenten entstehen soll.
Pflichtverletzung gegenüber Arbeitgeber genügt
Nun steht die Zahlung von Schmiergeldern schon dann unter Strafe, wenn diese Handlung eine Pflichtverletzung gegenüber dem arbeitgebenden Unternehmen darstellt. Es muss also nicht mehr eine Wettbewerbsverzerrung durch die Bevorteilung erkauft werden. Alleinig die Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Arbeitgeber genügt bereits zur Strafbarkeit.
Auch Verschleierung strafbar
Durch die Aufnahme eines Verweises zu den Bestechungs- und Bestechlichkeitsdelikten in den Straftatbestand der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte wird nun auch die Verschleierung von Vermögensgegenständen, die aufgrund einer Bestechung erlangt wurden, unter Strafe gestellt. Dies bedeutet eine erhebliche Erweiterung der Strafbarkeit, insbesondere nicht nur für die an einer Bestechung unmittelbar beteiligten Personen, sondern auch für alle Mitarbeiter und andere Personen, die nach einer Bestechung helfen, die Bestechung zu verbergen.
Ausländische, europäische und internationale Amtsträger strafbar
Auch hinsichtlich der Tätereigenschaft bei Bestechung und Bestechlichkeit im Amt wurden die Tatbestände erweitert. Hier sind nunmehr explizit auch ausländische, europäische und internationale Amtsträger erwähnt.
Auslandstaten der Korruption strafbar
Ebenso steht nach dem neuen Gesetz die Bestechung im Amt bereits unabhängig vom Recht des Tatortes unter Strafe, wenn diese Tat im Ausland von einem Deutschen begangen wird, der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz in Deutschland hat oder die Tat gegenüber einem besonderen Amtsträger erfolgt. Dadurch werden umfassender als zuvor Bestechungshandlungen im Ausland von der Strafbarkeit erfasst.
Folgen des Gesetzes
Das Gesetz führt zu einer erheblichen Erweiterung der Strafbarkeit bei Korruption. Insbesondere durch die Einfügung der Tatbestandsalternative der Bestechung und Bestechlichkeit in Form einer Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen sind nun weitaus mehr Handlungen von dem Tatbestand erfasst als bisher. Aber auch die Ergänzung im Straftatbestand der Verschleierung führt zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit.