Die Normierung der „Straftaten im Amt“ im 30. Abschnitt des Strafgesetzbuches soll die Aufrichtigkeit des öffentlichen Dienstes schützen. Oder anders gesprochen: Geschützt wird das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unverkäuflichkeit von Hoheitsträgern und die Sachlichkeit und Unparteilichkeit staatlicher Entscheidungen. Daneben ist die Funktionsfähigkeit des Staates ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt. Ein besonders wichtige Rolle nehmen in diesem Zusammenhang die Normen §§ 331 bis 335 StGB ein, die die jeweils spiegelbildlichen Delikte der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung unter Strafe stellen. Die aktuelle Fassung beruht auf dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015. Dieses dient vor allem der Umsetzung verschiedener internationaler Vorgaben. So wurden die §§ 331. ff StGB um den „Europäischen Amtsträger“ (§ 11 I Nr. 2a StGB) ergänzt und somit der Anwendungsbereich der Amtsdelikte in Fällen von Korruption erweitert.

Vorkommen von Bestechung und Bestechlichkeit in der Rechtswirklichkeit

In der Rechtswirklichkeit nehmen die §§ 331-335 StGB eher eine untergeordnete Rolle ein. Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasste für das Jahr 2016, 1.126 Fälle. Im Vergleich zum Vorjahr (1.076) war somit ein leichter Anstieg zu verzeichnen. Allerdings dürfen diese Zahlen aufgrund der oftmals besonderen Stellung der Beschuldigten und der wohl nicht unerheblichen Dunkelziffer nicht unterschätzt werden.

Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB

Strafbar nach § 331 StGB macht sich ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (Absatz 1) beziehungsweise ein Richter oder Schiedsrichter (Absatz 2), der für die Dienstausübung beziehungsweise als Gegenleistung für eine richterliche Handlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Verknüpfung beziehungsweise der Beziehung (sog. Unrechtsvereinbarung) zwischen der Vorteilszuwendung und der Dienstausübung (Absatz 1) beziehungsweise der richterlichen Handlung (Absatz 2). Fordern ist die ausdrückliche oder konkludente einseitige Erklärung des Täters, einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb zu begehren. Sich-Versprechen-Lassen ist die Annahme eines ausdrücklichen oder konkludenten Angebots eines künftig zu erbringenden Vorteils. Das Annehmen stellt sich durch die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils durch den Täter oder einen Dritten dar, verbunden mit dem nach außen bekundeten Willen, über den Vorteil zu eigenen Zwecken oder zugunsten eines Dritten zu verfügen. Das Gesetz sieht für den ersten Absatz einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und für den zweiten Absatz, der auch den Versuch unter Strafe stellt, von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Liegt eine wirksame behördliche Genehmigung vor, ist eine Tat nach Absatz 1 nicht strafbar. Eine Genehmigung kann explizit oder konkludent sowie allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.

Geldscheine: Symbol für Wirtschaftskriminalität

Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB

§ 332 StGB, der die Bestechlichkeit regelt, stellt einen Qualifikationstatbestand zu § 331 StGB dar. § 332 I StGB fordert zusätzlich zu § 331 I StGB eine konkrete Diensthandlung als Komponente der Unrechtsvereinbarung sowie die Verletzung der Dienstpflichten. § 332 Abs. 2 fordert eine pflichtwidrige richterliche Handlung. Eine Rechtfertigung durch behördliche Genehmigung ist im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung nicht möglich. Der Strafrahmen beträgt für die Fälle des Absatzes 1 sechs Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, für die Fälle des Absatzes 2 ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe – Absatz 2 ist damit ein Verbrechenstatbestand. In beiden Fällen des § 332 StGB ist der Versuch strafbar.

Vorteilsgewährung gemäߧ 333 StGB

Die Tathandlungen der Vorteilsgewährung des § 333 StGB sind spiegelbildlich zu denen des § 331 StGB, da beide Vorschriften durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz aufeinander abgestimmt worden. Täter des § 333 StGB kann jedermann sein, auch ein Amtsträger. Unter Strafe steht das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils. Dabei ist Anbieten das Inaussichtstellen, Versprechen die Zusage und Gewähren die tatsächliche Verschaffung des Vorteils. Der Vorteil muss in Absatz 1 für die Dienstausübung zugewandt werden. Abgestellt wird dabei auf die Perspektive des Vorteilsgebers. Im Rahmen von Absatz 2 wird an die Vorteilszuwendung für eine richterliche Handlung angeknüpft – egal ob diese in der Vergangenheit liegt oder zukünftig erfolgt. Eine Vorteilsgewährung nach Absatz 1 kann gerechtfertigt sein, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse die Annahme des Vorteils vorher oder auf unverzügliche Anzeige genehmigt. Der Versuch des § 333 ist straflos. Zu beachten ist aber, dass die Tat mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren bereits vollendet ist.

Bestechung gemäß § 334 StGB

Die in § 334 StGB normierte Bestechung ist eine Qualifikation zu § 333 StGB und bildet tatbestandlich das Gegenstück zu § 332 StGB. Der Versuch der Bestechung ist nur hinsichtlich Absatz 2 strafbar. Allerdings wird wegen des sehr frühen Zeitpunkts der Vollendung eine Versuchsstrafbarkeit der Richterbestechung nur äußerst selten in Betracht kommen. Die ergänzende Strafzumessungsvorschrift des § 335 StGB wurde durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz 1997 in das StGB neu aufgenommen und sieht erhöhte Strafandrohungen für besonders schwere Fälle der §§ 332, 334 StGB vor. § 335 Absatz 2 listet drei Regelbeispiele auf – etwa wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht (die Grenze dürfte hier bei 50.000 Euro liegen) oder bei Wiederholungstätern. Daneben kommen auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht.

Folgen einer Verurteilung wegen Bestechung oder Bestechlichkeit

Die Konsequenzen einer Verurteilung wegen der §§ 331 ff. StGB sind für die Betroffenen meist äußerst unangenehm und weitreichend. Rechtsverstöße von Beamten, Richtern und von Soldaten, welche Dienstbezug aufweisen und geeignet sind, die Funktionsbedingungen der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege zu gefährden, sind Dienstvergehen.

Im Extremfall droht als disziplinarrechtliche Maßnahme sogar die Entfernung aus dem Dienst. Aber auch Nicht-Amtsträger laufen Gefahr ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Darunter kommt unter Umständen auch ein Eintrag in das Gewerbezentralregister oder eine Gewerbeuntersagung in Betracht. Auch der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ist keine Seltenheit. Dazu treten die üblichen Auswirkungen auf das eigene polizeiliche Führungszeugnis.

Einstellungsmöglichkeiten

Die Trennlinie zwischen straflosem und strafbarem Handeln ist in diesem Bereich besonders schmal. Zudem sorgte die umfassende und unübersichtliche Rechtsprechung oftmals für Unsicherheit. Nicht selten erfolgt der Vorwurf einer Straftat zu Unrecht. Als Beschuldigter einer Straftat im Sinne der §§ 331-335 StGB ist das Einschalten eines Strafverteidigers für einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens nahezu unerlässlich.

Gerade im Hinblick auf die weitreichenden, vor allem beruflichen, Konsequenzen, führt kein Weg an einer professionellen rechtlichen Beratung vorbei.

Die Einschaltung des rechtlichen Beistandes sollte dabei so früh wie möglich erfolgen, denn gerade im Ermittlungsverfahren bestehen bereits zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten – etwa mangels hinreichendem Tatverdacht, wegen Geringfügigkeit oder das Absehen von der Verfolgung unter Weisungen und Auflagen. Auch in einem Prozess ist der Verzicht auf rechtlichen Beistand grob fahrlässig, da der Verteidiger enormen Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Neben der Optimallösung eines Freispruchs bestehen auch hier Einstellungsmöglichkeiten – und selbst im Falle eines Schuldspruchs kann das Strafmaß oftmals in einem erträglichen Rahmen gehalten werden.

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