Im Bereich des Strafrechts ist das Delikt der Bestechung und Bestechlichkeit laut StGB im geschäftlichen Verkehr eher von untergeordneter Bedeutung verglichen mit anderen Delikten.

Allerdings hat die praktische Relevanz in den letzten Jahren erheblich zugenommen. So wurden der Polizei im Jahre 2000 nur 124 Fälle der § 299, 300 Strafgesetzbuch (StGB) bekannt, während im Jahr 2022 bereits über 500 Fälle erfasst wurden. Allerdings kennzeichnet sich der Bereich der Wirtschaftskriminalität allgemein durch ein sehr hohes Dunkelfeld aus. Die Zahl der tatsächlichen Fälle dürfte deshalb deutlich höher liegen.
Tatbestand
Das geschütze Rechtsgut ist der freie und lautere Wettbewerb, wobei Individual- und Vermögensinteressen nur mittelbar geschützt werden.
§ 299 StGB unterscheidet zwischen Bestechlichkeit (Absatz 1) und Bestechung (Absatz 2) und enthält spiegelbildliche Tatbestände.
Bestechlichkeit (§ 299 I StGB)
Täter kann nur ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs sein. Angestellter ist, wer in einem Dienstverhältnis steht und Weisungen unterworfen ist. Beauftragter ist, wer ohne Anstellung befugt ist, geschäftlich tätig zu werden. Die Tat nach Abs. 2 kann dagegen grundsätzlich von jedermann begangen werden. Allerdings beschränkt sich der Täterkreis de facto auf Mitbewerber oder deren Beauftragte. Kein tauglicher Täter des § 299 StGB ist in der Regel der Betriebsinhaber.
Die Tat muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen, also der Förderung eines Geschäftszwecks dienen. Private, hoheitliche und betriebsinterne Handlungen sind nicht erfasst.
Als Tathandlung muss der Täter nach Abs. 1 einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Fordern ist die ausdrückliche oder konkludente einseitige Erklärung des Täters, einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb zu begehren. Sich-Versprechen-Lassen ist die Annahme eines ausdrücklichen oder konkludenten Angebots eines künftig zu erbringenden Vorteils. Das Annehmen stellt sich durch die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils durch den Täter oder einen Dritten dar, verbunden mit dem nach außen bekundeten Willen, über den Vorteil zu eigenen Zwecken oder zugunsten eines Dritten zu verfügen.
Bestechung (§ 299 II StGB)
Spiegelbildlich sind die Tathandlungen in Bezug auf § 299 Abs. 2 StGB:
- das Anbieten: Inaussichtstellen eines Vorteils
- das Versprechen: die Zusage eines Vorteils und
- das Gewähren: tatsächliche Vorteilsverschaffung
Die Tathandlung muss sich auf einen Vorteil beziehen. Unter Vorteil versteht man alles, was die Lage des Empfängers irgendwie verbessert und auf das er keinen Anspruch hat. Neben materiellen Vorteilen können auch immaterielle in Betracht kommen.
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wird darüber hinaus noch eine Unrechtsvereinbarung verlangt. Das bedeutet, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen werden muss. Der Wille des Täters muss sich auf eine Unrechtsvereinbarung beziehen. Allerdings ist kein konkretes Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis Voraussetzung, da der Vorteil nicht bestimmt werden muss.
Korruptionsbekämpfungsgesetz
Durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 2015 wurde der Straftatbestand wesentlich erweitert. Nun werden auch Vorteile erfasst, die ohne Einwilligung des Unternehmens als Gegenleistung für eine Pflichtverletzung gewährt werden.
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Besonders schwere Fälle (§300 StGB)
§ 300 StGB normiert besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Die Vorschrift enthält Regelbeispiele und ist kein eigener Tatbestand.
- §300 S.2 Nr.1 StGB: In der Regel ist von einem besonders schweren Fall auszugehen, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht. Dieser liegt vor, wenn der Wert des erlangten oder erstrebten Vorteils den Durchschnittswert der erlangbaren Vorteile erheblich überschreitet.
- § 300 S.2 Nr. 2 StGB: Gewerbe- und bandenmäßiges Handeln werden mit erhöhtem Strafrahmen verurteilt. Gewerbemäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholende Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu sichern.
Strafantrag (§ 301 StGB)
Ein Strafantrag nach § 301 StGB kann vom Verletzten gestellt werden, aber auch die Strafverfolgungsbehörde kann bei öffentlichem Interesse tätig werden. Antragsberechtigt sind auch Wettbewerber und wirtschaftliche Verbände.
Erweiterter Verfall (§ 302 StGB)
Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Tatbegehung kann nach § 302 StGB der erweiterte Verfall nach § 73 d StGB angewendet werden, um unrechtmäßige Gewinne abzuschöpfen.
Bedeutung der Verteidigung
Die Strafen reichen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen. Zudem drohen berufliche Konsequenzen wie fristlose Kündigung oder der Verlust beruflicher Zulassungen.
Sehen Sie sich mit dem Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit konfrontiert, ist die Lage jedoch keinesfalls hoffnungslos. Aufgrund der Vielzahl von Tatbestandsvoraussetzungen und der Ausfüllbedürftigkeit dieser durch die Rechtsprechung, gibt es zahlreiche Ansätze für eine erfolgversprechende Verteidigung.
Um sich adäquat verteidigen zu können, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zwingend notwendig.
Fazit: Bestechlichkeit und Bestechung
- Korruption im geschäftlichen Verkehr nimmt zu: Die Zahl der bekannt gewordenen Fälle ist gestiegen, das Dunkelfeld ist jedoch erheblich.
- § 299 StGB schützt den fairen Wettbewerb: Unterscheidung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung.
- Höhere Strafen bei Vorteilen großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem/bandenmäßigem Handeln.
- Seit 2015 verschärfte Gesetzgebung: Auch Vorteilsgewährungen ohne Unternehmens-Einwilligung sind strafbar.
- Strenge Sanktionen und Verteidigungsmöglichkeiten: Geldstrafe bis zu fünf Jahren Haft möglich, dazu berufliche Konsequenzen.