Die Möglichkeiten zur Öffentlichkeitsfahndung nach einem Tatverdächtigen haben sich aufgrund der technischen Entwicklung verändert. Herkömmliche Methoden wie Steckbriefe, Ausschreibungen in Tageszeitungen oder, neuer, die Fahndung bei „Aktenzeichen XY….ungelöst“ weichen der mit deutlich weniger Aufwand durchführbaren Fahndung über das Internet, z.B. der Facebook-Fahndung.

Die Ermächtigungsgrundlage für alle Öffentlichkeitsfahndungen nach einem Tatverdächtigen ist mit § 131 b Strafprozessordnung (StPO) dieselbe; mit ganz unterschiedlichen Konsequenzen für den Verfolgten. Die Fahndung mittels Steckbrief ist durch Abhängen desselben beendet. Die Fahndung über das Fernsehen mit deren Ausstrahlung. Die Tageszeitung von gestern ist heute vergessen. Im Gegensatz hierzu endet die Öffentlichkeitsfahndung über das Internet quasi nie. Einmal eingestellte Informationen über den Tatverdächtigen unterliegen nicht mehr der Kontrolle der Ermittlungsbehörden, sondern können sich durch Teilen und Hochladen aufklärungsgeneigter Bürger in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Weblogs verselbständigen und perpetuieren.

Wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich gefallen lassen, dass der Ermittlungsapparat alle Maßnahmen ergreift, um den Rechtsbruch aufzuklären. Ließen die Ermittlungsbehörden die technischen Möglichkeiten wie die Internetfahndung ungenutzt, kämen sie ihrem Auftrag zur effizienten Strafverfolgung nicht nach. Ein denkbares Argument der Internetfahndungsbefürworter.

Es steht doch zum Zeitpunkt der Fahndungsmaßnahme im rechtsstaatlichen Sinne noch gar nicht fest, ob der Tatverdächtige auch tatsächlich der Täter ist. Es ist ohne Festlegung auf konkret bestimmte schwere Straftaten nicht zumutbar, dass ein im Internet veröffentlichter Tatverdacht den Verdächtigen auf Jahre verfolgen kann. Denkbare Argumente der Internetfahndungsgegner.

Halten die derzeit geltenden Regelungen zur Öffentlichkeitsfahndung mit der technischen Entwicklung Schritt? Oder müssen sie aufgrund alter Rechtsgrundsätze an eben jene Entwicklung angepasst werden? Anders gefragt: Sollte sich das Recht der technischen Entwicklung wegen der durch sie ermöglichten Strafverfolgungseffizienz beugen?

I. Öffentlichkeitsfahndung und technische Entwicklung

Polizeibehörden verschiedener Bundesländer setzen verstärkt auf Öffentlichkeitsfahndungen über das Internet.

1. Facebook-Fahndung anhand des Beispiels der Polizeidirektion Hannover

Anhand des Beispiels der Polizeidirektion Hannover soll skizziert werden, welche Möglichkeiten hierbei genutzt werden.

a) Das Pilotprojekt zur Facebook-Fahndung

Die Polizeidirektion Hannover nutzte im Jahre 2011 zunächst in einem Pilotversuch Facebook zur Verbreitung von Öffentlichkeitsfahndungen. Das Projekt startete als sechsmonatiger Modellversuch und hatte – aus Sicht der Kriminalbeamten – großen Erfolg. So waren im Rahmen des Pilotprojektes 8 von 60 Fahndungen erfolgreich, was eine Erfolgsquote von 12% bedeutet (Hawellek/Heinemeyer, ZD-Aktuell 2012, 02730 – beck-online). Typischerweise enthielten die Fahndungen der Polizeidirektion Hannover ein Foto oder eine Phantomskizze des Tatverdächtigen sowie eine ausführliche Sachverhaltsbeschreibung, die direkt bei Facebook eingestellt waren (Hawellek/Heinemeyer, ZD-Aktuell 2012 – beck-online).
Nicht zuletzt der Präsident des Landeskriminalamts Niedersachsen stellt fest, „dass die zusätzliche Fahndungsergänzung über Facebook sehr erfolgreich ist. Wir erreichen – nachdem wir einen Sachverhalt gepostet haben – innerhalb kürzester Zeit sehr viele Menschen und erhalten eine Vielzahl von Hinweisen, welche zu weiteren Ermittlungen benötigt werden und oftmals in der Gesamtheit zum Erfolg führen“.

BOMBE

b) Datenschutzrechtliche Bedenken aufgrund der direkten Facebook-Fahndung

Nach Ende des Hannoveraner Pilotprojekts kamen datenschutzrechtliche Bedenken auf. Die Bedenken resultierten aus dem Umstand, dass jedes bei Facebook eingestellte Datum auf Server in die USA transferiert wird, dort gespeichert und in verschiedenen Formen weiterverarbeitet wird. Für jede eingestellte Fahndung wäre damit in Ermangelung eines bilateralen Abkommens mit den USA ein Rechtshilfeersuchen erforderlich gewesen, da allein die Speicherung und Verarbeitung von Daten auf einem im Ausland befindlichen Server hoheitliches Handeln auf fremdem Hoheitsgebiet darstelle. Dies besorgte auch den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, „da die Polizei als einstellende Behörde die Hoheit über die weitere Verwendung der Daten aus der Hand gab“ (Kolmey, Deutsche Richterzeitung 07-08/2013, S. 242, 244).

Ferner sorgte man sich um die weitere Verwendung von Lichtbildern nach Beendigung der Fahndungsmaßnahme. Facebook hält sich an allen Lichtbildern, die von Nutzern hochgeladen werden, ein lizenziertes Nutzungsrecht vor. Dies gilt auch für geteilte Inhalte. Wenn ein anderer Facebook-Nutzer das von der Polizei eingestellte Fahndungsbild geteilt hat, ist es insofern auf Dauer dem Einflussbereich der Polizei entzogen, selbst wenn die Fahndungsmaßnahme bereits beendet wurde.

2. Nutzung der indirekten Facebook-Fahndung mittels „Link-Lösung“ / Fahndung über das Internet

Aufgrund der Bedenken sind in der Folgezeit sowohl die Polizeidirektion Hannover als auch das Landeskriminalamt Niedersachsen und andere Polizeibehörden und Landeskriminalämter dazu übergangen, auf ihren Facebook-Seiten nur noch einen sogenannten „Teaser-Text“ zu veröffentlichen, mit dem noch keine Personenbeschreibungen preisgegeben werden, sondern lediglich allgemeine Informationen zum Tatablauf. Außerdem wird das Fahndungsfoto des oder der Tatverdächtigen lediglich verpixelt angezeigt. Eine Identifizierung ist auf der Facebook-Seite insofern noch nicht möglich.

a) „Link-Lösung“ bei der Facebook-Fahndung

Erst wenn man dem Link folgt, der – um im Beispiel zu bleiben – auf die Internetseite der Polizeidirektion Hannover führt, bekommt man detaillierte Informationen zum Tatablauf und zu den Tatverdächtigen. Erst hier erscheint ein Foto oder Phantombild des oder der Tatverdächtigen auch unverpixelt.
Die Delikte, derentwegen die Fahndungen durchgeführt werden, sind ganz unterschiedlicher Natur. So tauchen Fahndungsmeldungen über Kapitalverbrechen ebenso auf wie beispielsweise einfache Diebstahls- oder Betrugstaten sowie Fahndungen nach Reifenstechern (vgl. hierzu: Lohmeier/Menck/Noack/Zimmermann, Forschungsbericht Social Media Think Unit: Online, S. 24). Aktuell sucht die Polizeidirektion Hannover mit Hilfe eines Bildes aus einer Überwachungskamera beispielsweise einen (deutlich erkennbaren) jungen Mann, der an einem Automaten Geld mit einer zuvor in Wunstorf entwendeten EC-Karte abgehoben hat. Ebenso wird mit Hilfe eines Phantombildes nach einem unbekannten Autofahrer gesucht, der einen 13-Jährigen nach einer strittigen Verkehrssituation mehrfach geschlagen und leicht verletzt haben soll.

Mit der Nutzung der sogenannten „Link-Lösung“, so der Präsident des Landeskriminalamtes Niedersachsen, werden die jeweiligen Daten „auf landeseigenen Servern der Polizei gespeichert und vorgehalten, wodurch die Polizei jederzeit ‚Herr der Daten‘ bleibt“ (Kolmey, Deutsche Richterzeitung 07-08/2013, S. 242, 243).

b) Die Polizei als „Herrin der Daten“ bei Durchführung der „Link-Lösung“

Die jeweilige Polizeibehörde kann auch mit Durchführung der sogenannten „Link-Lösung“ nicht verhindern, dass die Daten, die auf den eigenen Internetseiten hochgeladen werden, kopiert und zur eigenen Verwendung in sozialen Medien wie Facebook oder auf Weblogs hochgeladen werden.

aa) Übernahmemöglichkeiten in ein soziales Netzwerk oder einen Weblog

Zu berücksichtigen ist, dass die Verwendung der Fahndungsmeldung und damit auch der Abbildung des Tatverdächtigen im Prozess der sozialen Vernetzung für die Polizei kaum vorhersehbar und nur eingeschränkt kontrollierbar ist. Zwar hat die Polizei an den betreffenden Bildern auf der polizeilichen Internetseite das alleinige Nutzungsrecht. Dies kann allerdings nicht die Übernahme der Abbildung, z.B. in ein soziales Netzwerk oder einen Weblog, verhindern. So lassen sich die von den Polizeibehörden auf ihren Internetseiten eingestellten Fahndungsbilder und Fahndungstexte inklusive der Beschreibungen über die beteiligten Personen und den Tathergang problemlos kopieren und auf eigenen Seiten veröffentlichen. Entweder, indem eine Direktverlinkung der Bild-URL in einem Beitrag auf der eigenen Seite durchgeführt wird oder indem Bild und Text mittels Rechtsklick abgespeichert und sodann auf der eigenen Seite hochgeladen und veröffentlicht werden. Eine (etwas umständlichere) Vorgehensweise wäre das Erstellen eine Screenshots des Fahndungsbildes und Fahndungstextes, der dann seinerseits in das eigene Medium, ein soziales Netzwerk oder einen Weblog eingestellt werden kann.

bb) Teilen oder Verlinken polizeilicher Fahndungen

Die Bürger machen von dieser Möglichkeit des Teilens oder Verlinkens polizeilicher Fahndungen regen Gebrauch (vgl. hierzu: Schiffbauer, NJW 2014, S. 1052, 1054). Dies ist durchaus gewollt. So wird gerade öffentlich gefahndet, „damit eine möglichst breite Streuung der Information die Wahrscheinlichkeiten erhöht, dass Hinweise auf die oder den Gesuchten mitgeteilt werden“ (Lohmeier/Menck/Noack/Zimmermann, Forschungsbericht Social Media Think Unit, S. 11).
Auch Online-Redaktionen von Tageszeitungen nutzen – sicherlich in den eher spektakuläreren Fällen – die von der Polizei eingestellten Bilder und Fahndungstexte, um diese ihrerseits redaktionell aufzubereiten und „online“ zu stellen.
Es braucht eigentlich nicht darauf aufmerksam gemacht zu werden: Die Kopien von Fahndungsfotos und Fahndungstexten stehen, nachdem sie von Bürgern oder Onlineredakteuren ins Netz gestellt wurden, wiederum Dritten zum Speichern und Hochladen zur Verfügung. „Auf diese Weise gerät die Verbreitung von Fahndungsfotos und Fahndungstexten schnell außer Kontrolle“ (Schiffbauer, NJW 2014, S. 1052, 1054).

II. Ermächtigungsgrundlage für die Facebook-Fahndung

Veröffentlichungen von Fahndungsbildern und Fahndungstexten eines Tatverdächtige über das Internet fallen, wie Fahndungsaufrufe im Fernsehen oder Zeitungen oder Veröffentlichen von Steckbriefen an Litfaßsäulen, unter § 131b Abs. 1 StPO. Über die Befugnis zur Veröffentlichung der Abbildung in § 131 IV S. 1 StPO zwecks Festnahme des Beschuldigten hinaus lässt § 131b StPO die Veröffentlichung von Abbildungen (Bildaufzeichnungen von Videoüberwachungskameras, Phantombilder u.?a.) zur Aufklärungsfahndung hinsichtlich des Beschuldigten und zur Identitätsfeststellung bezüglich Beschuldigter zu.

1. §§ 131 ff. Strafprozessordnung

Die §§ 131 ff. StPO wurden mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 in die StPO implementiert. Mit diesem Gesetz sollte dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 zum Volkszählungsgesetz Rechnung getragen werden und ein Ausgleich zwischen zwei verfassungsrechtlich geschützten Positionen geschaffen werden: „dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen einerseits und den Belangen der Allgemeinheit, zu denen auch die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege durch den Staat gehört, andererseits“ (Brodersen, NJW 2000, S. 2536).

Gemäß § 131b Abs. 2 StPO ist die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen (§ 131b Abs. 3 StPO i.V.m. § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 StPO), was auch seine Namensnennung impliziert. Außerdem können die Tat, derer er verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, angegeben werden.
Zuständig für die Anordnung einer Öffentlichkeitsfahndung im Internet ist gemäß § 131c Abs. 1 StPO grundsätzlich ein Richter. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungsorgane, mithin durch Polizeibeamte, ergehen. In Fällen andauernder Veröffentlichung in elektronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffentlichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwerken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen gemäß § 131c Abs. 2 Satz 1 StPO außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von einem Richter bestätigt wird. Gegen die richterliche Entscheidung findet die Beschwerde statt. Entscheidungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungsorgane können mit dem Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO überprüft werden. Dass für die Öffentlichkeitsfahndung nach § 131b StPO ein einfacher Tatverdacht ausreicht, wird bereits in der Entwurfsbegründung betont (BT-Drucks 14/1484, S. 20).

Mit dem Erfordernis des Vorliegens einer erheblichen Straftat hat der Gesetzgeber auf einen Deliktskatalog wie in §§ 98a I (Rasterfahndung), 100a (Telekommunikationsüberwachung) oder 110a StPO (Verdeckter Ermittler) verzichtet. Es reicht, wenn die Straftat aus dem Bereich der mittleren Kriminalität kommt, womit alle Straftaten angesprochen sind, die eine Strafrahmenobergrenze von über 2 Jahren haben. Danach scheiden lediglich Bagatelldelikte wie beispielweise Beleidigung als Auslöseverdacht von vornherein aus. Mit zunehmendem Tatverdacht senkt sich die Erheblichkeitsschwelle ab, so dass – wie im Beispiel gezeigt– auch Überwachungsbilder eines Tatverdächtigen, der sich unter Einsatz einer gefälschten Kreditkarte neu einkleidet oder eine einfache Körperverletzung als erhebliche Straftat in diesem Sinne gewertet werden können (so ähnlich auch: AG Bonn, 6.8.2008 – Gs 1258/08, BeckRS 2008, 18552 bei Diebstahl und Betrug mit einem Schaden von 970,00 Euro).
Es müssen zudem andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechen oder wesentlich erschwert sein. Die in dieser Subsidiaritätsklausel liegende formale Eingriffserschwernis hat nur eine geringe Selektionswirkung. So soll schon reichen, dass beispielsweise Nachforschungen im örtlichen Nahbereich nicht genügen (Meyer-Goßner/Schmitt (Fn. 26), § 131, Rn.2).

2. Anlage B der Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren

Intern wird die Durchführung einer Öffentlichkeitsfahndung durch Anlage B der Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren (RiStBV) insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Die Justizminister des Bundes und der Länder haben zur Anwendung der Öffentlichkeitsfahndung über das Internet in den RiStBV im Jahre 2000 darauf hingewiesen, dass hierdurch die Gefahr einer erheblichen Rufschädigung für den Tatverdächtigen bestünde, die die spätere Resozialisierung gefährden könne. Insofern sei stets auch zu prüfen, ob der beabsichtigte Fahndungserfolg nicht auch durch Maßnahmen, die den Tatverdächtigen weniger beeinträchtigen, erreicht werden kann, z.B. dadurch, dass

  • nur Medien von geringerer Breitenwirkung in Anspruch genommen werden,
  • andere Formen der Öffentlichkeitsfahndung wie Plakate, Handzettel oder Lautsprecherdurchsagen gewählt werden oder
  • die Fahndungshilfe örtlich oder in anderer Weise, etwa durch Verzicht auf die Verbreitung der Abbildung eines Gesuchten, beschränkt wird.

Unter dem Ordnungspunkt 3.2 wird für die Onlinefahndung vorgeschlagen, die staatlichen Fahndungsaufrufe im Internet auf speziellen Seiten – etwa der Polizei – zu bündeln. Private Internetanbieter sollten grundsätzlich nicht eingeschaltet werden.

III. Verfassungsmäßigkeit von Fahndungen nach einem Tatverdächtigen über das Internet

Sind die 1999 geschaffenen Vorschriften zur Öffentlichkeitsfahndung (§ 131 Abs. 3, § 131 a Abs. 3, § 131 b, § 131c StPO) noch verfassungsgemäß, soweit damit auch Fahndungen nach einem Tatverdächtigen im Internet zugelassen werden? Oder hat das Gesetz hier mit der technischen Entwicklung nicht Schritt gehalten, so dass eine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber angezeigt ist?

1. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Fahndungsmaßnahmen, die sich an die Öffentlichkeit richten, berühren das Grundrecht der Gesuchten auf informationelle Selbstbestimmung. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss vielmehr solche Beschränkungen hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind. Diese Beschränkungen bedürfen jedoch einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss.

a) Verhältnismäßigkeit

Das Gesetz zur Öffentlichkeitsfahndung, soweit damit auch Fahndungen im Internet zugelassen sind, müsste also einem legitimen Zweck dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, das heißt zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Die Effektivierung der Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck, der einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich rechtfertigen kann (BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, BVerfGE 65, 1). Es werden durch die Öffentlichkeitsfahndung im Internet außerdem Aufklärungsmöglichkeiten geschaffen, die sonst nicht bestünden und angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internets unter Zurückdrängung der klassischen Medien in vielen Fällen erfolgversprechend sind. Die Öffentlichkeitsfahndung im Internet ist mithin geeignet, das anvisierte Ziel der Effektivierung der Strafverfolgung zu erreichen, wie bereits den Erkenntnissen durch die bislang durchgeführten Fahndungsmaßnahmen zu entnehmen ist. Ein milderes Mittel, welches ebenso weitreichende Aufklärungsmaßnahmen ermöglicht, ist nicht ersichtlich. Umfang und Geschwindigkeit der Verbreitung einer Fahndung steigern die Chancen auf Erfolg, welche online aus ermittlungstechnischer Perspektive – wie bereits ausgeführt – effektiver erfüllt werden kann“ (Lohmeier/Menck/Noack/Zimmermann, Forschungsbericht Social Media Think Unit, S. 11). So sind auch die in der aktuellen Fassung der RiStBV unter dem Ordnungspunkt 1.2. der Anlage B vorgeschlagenen anderen Formen der Öffentlichkeitsfahndung, die den Tatverdächtigen weniger beeinträchtigen, wie der Einsatz von Plakaten, Handzetteln oder Lautsprecherdurchsagen, keine gleich geeigneten Mittel der Öffentlichkeitsfahndung. Sie erreichen jeweils nur eine begrenzte Anzahl an Personen und können sich nicht so schnell verbreiten wie eine Online-Fahndung.

b) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

Bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne durchzuführenden Abwägung der widerstreitenden Interessen bieten höchstrichterliche Entscheidungen zur Zulässigkeit von Medienberichterstattungen über Straftaten gute Orientierung.

aa) „Lebach“ und „Recht auf Vergessenwerden“

Die Lebach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1973 prägt die Rechtsprechung in diesem Sinne bis heute.
Ausgehend davon, dass ein jeder „grundsätzlich selbst und allein bestimmen (darf), ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen“ (BVerfG, 5. 6. 1973 – 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226, 1229), müsse nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ermittelt werden, ob eine grundsätzlich mögliche Einschränkung dieses Selbstbestimmungsrechts durch öffentliche Interessen gerechtfertigt sei (BVerfG, 5. 6. 1973 – 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226, 1229). Zwar müsse, „wer den Rechtsfrieden bricht“, grundsätzlich auch dulden, dass „das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird“ (BVerfG, 5. 6. 1973 – 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226, 1229). Eine wiederholte, nicht mehr durch das aktuelle Informationsinteresse gedeckte Fernsehberichterstattung über eine schwere Straftat wie dem der Entscheidung zu Grunde liegenden vierfachen Soldatenmord, sei jedoch dann unzulässig, wenn sie die Resozialisierung des Täters gefährde. „Die für die soziale Existenz des Täters lebenswichtige Chance, sich in die freie Gesellschaft wieder einzugliedern, und das Interesse der Gemeinschaft an seiner Resozialisierung gehen grundsätzlich dem Interesse an einer weiteren Erörterung der Tat vor“ (BVerfG, 5. 6. 1973 – 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226, 1229).

Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zu medialen Berichterstattungen über Straftaten ergangen ist, hat sich maßgeblich an den Leitsätzen des „Lebach-Urteils“ orientiert und diese weiterentwickelt. Zusätzlich nimmt diese neuere Rechtsprechung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Gefahr in den Blick, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetze und deshalb auch im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. nur BVerfG, 13. 6. 2006 – 1 BvR 565/06, NJW 2006, 28359).

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht in seiner Diktion bereits stark in die Richtung eines jüngst vom EuGH geprägten „Rechts auf Vergessenwerden“ (EuGH, 13.5.2014 – C-131/12NJW 2014, 2257, 2264).

bb) „Apollonia-Prozess“

Das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit an spektakulären Kapitalverbrechen nahm der Bundesgerichtshof im Rahmen des sogenannten „Apollonia-Prozesses“ zum Anlass, zu Ungunsten des Klägers zu entscheiden. Der Kläger begehrte von der Beklagten, dem Nachrichtenmagazin „Spiegel“, es zu unterlassen, in einem kostenlosen Online-Archiv über seine Taten (Mord in zwei Fällen und versuchter Mord in einem Fall) zu berichten. Bei der Eingabe des vollen Namens des Klägers werden – auch über „Google” – die Berichte an den ersten Stellen angezeigt (BGH, 13. 11. 2012 – VI ZR 330/11, GRUR 2013, S. 200).

Seine Entscheidung begründete der Bundesgerichtshof damit, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen bestehe, sondern auch an der Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand der unveränderten Originalberichte in den Medien zu recherchieren (BGH, 13. 11. 2012 – VI ZR 330/11, GRUR 2013, S. 200, 202). Der „Apollonia-Prozess” sei ein bedeutendes zeitgeschichtliches Ereignis eines spektakuläres Kapitalverbrechens, das untrennbar mit der Person und dem Namen des Klägers verbunden sei. In ähnlicher Weise würden viele Aufsehen erregende Kriminalfälle der Strafrechtsgeschichte unter dem Namen der Täter geführt. „Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit der Originalberichte bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren, den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Online-Archiven würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde“ (BGH, 13. 11. 2012 – VI ZR 330/11, GRUR 2013, S. 200, 202). Auch weil „die Artikel als frühere Veröffentlichung im Spiegel erkennbar“ seien und „lediglich online zum Abruf bereitgehalten werden“, ein Auffinden somit eine gezielte Suche voraussetze, sei es zulässig, die Artikel im Online-Archiv vorzuhalten (BGH, 13. 11. 2012 – VI ZR 330/11, GRUR 2013, S. 200, 202).
Damit bestätigte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der Frage der Zulässigkeit identifizierender Berichte in Online-Archiven im Zusammenhang mit spektakulären Kapitalverbrechen. Bereits im Jahr 2010 war der Bundesgerichtshof in der sogenannten Sedlmayr-Mord Entscheidung ganz ähnlicher Auffassung (BGH, 9.2.2010 – VI ZR 243/08 u. VI ZR 244/08, MMR 2010, 575).

Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen ist für das Vorhalten von Medienberichten über Straftaten in Online-Archiven unter Nennung des Namens und unter Veröffentlichung von Bildern des Tatverdächtigen somit Voraussetzung, dass es sich bei Straftaten nicht bekannter Persönlichkeiten um aufsehenerregende Fälle handelt. Diese dürfen dann auch über Jahre in Online-Archiven vorgehalten werden, wenn es sich um spektakuläre Kapitalverbrechen handelt und somit um bedeutende zeitgeschichtliche Ereignisse. Die Rechtsprechung des BGH geht damit weit in die Richtung, einmal zulässige Medienberichterstattungen über spektakuläre Kapitalverbrechen grundsätzlich nicht alleine aufgrund Zeitablaufs unzulässig werden zu lassen. So ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören und Straftäter relative Personen der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) sind. Aufnahmen von ihnen unter Namensnennung und Berichte über ihre Straftaten dürfen grundsätzlich jedenfalls bei schweren und schwersten Straftaten veröffentlich werden (statt vieler: OLG Hamburg, 22.11.1990 – 3 U 170/90, NJW-RR 1991, 990, 991).

Ob die sich verfestigende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit Online-Archiven allerdings mit den Grundätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Lebach-Entscheidung aufgestellt hat und der EuGH mit seinem „Recht auf Vergessenwerden“ weiterverfolgt, in Einklang steht, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend hingegen nicht entschieden zu werden.

cc) Fahndung über das Internet / Facebook-Fahndung

Bei den vom BGH („Apollonia“ oder „Sedlmayr“) zu Lasten des jeweiligen Klägers und seines Persönlichkeitsrechts entschiedenen Fällen bestünden im Falle einer Fahndung über das Internet bei vergleichbar schwerwiegenden Kapitalstraftaten keine Zweifel daran, dass die Strafverfolgung über das Internet mit all seinen Folgen für die spätere Auffindbarkeit Vorrang genießen würde vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gesuchten. Ein Streitentscheid kann insofern dahinstehen.
Soweit die §§ 131 ff. StPO die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Verdächtigen im Internet zulassen, erweisen sie sich jedoch angesichts der Möglichkeit für Polizeibeamte, bereits bei einem einfachen Tatverdacht einer mittelschweren Straftat ohne strengen Richtervorbehalt eine entsprechende Fahndungsmaßnahme zu ergreifen, gerade unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof aufgezeigten Maßstäbe, als nicht mehr verhältnismäßig.

(1) Gefahr eines nachhaltigen Reputationsschadens
Dem Tatverdächtigen eines – um im Beispiel zu bleiben – einfachen Kreditbetrugs oder einer einfachen Körperverletzung ist es nicht zuzumuten, dass eine ins Internet gestellte Öffentlichkeitsfahndung seinen Lebensweg auf Jahre bestimmen kann. Dadurch wird, sollte ihm die Tat, derer er verdächtigt wird, nachgewiesen werden, seine Reputation nachhaltig beeinträchtigt, da es heutigen Gepflogenheiten bei Freunden, Arbeitgebern oder Geschäftspartnern entspricht einen Menschen zu „googeln“. Dadurch entsteht die Gefahr, dass die Reputation des Verdächtigen auf Dauer beschädigt wird und „sich das Handlungspotential des Betroffenen dauerhaft reduziert“ (Lohmeier/Menck/Noack/Zimmermann, Forschungsbericht Social Media Think Unit, S. 24).

Die genannten Straftaten aus dem Bereich der mittelschweren Kriminalität lassen auch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe zu. So können die Folgen der Öffentlichkeitsfahndung den Verdächtigen faktisch mehr sanktionieren als der eigentliche, mögliche Strafausspruch. Auch bei demjenigen Tatverdächtigen, dessen Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wird oder der nach durchgeführter Beweisaufnahme vom Gericht freigesprochen wird, besteht die Gefahr, dass trotz des Freispruchs aufgrund des im Internet ausgesprochenen Tatverdachts etwas hängen bleibt. Insofern gebietet „auch die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeschuldigten geltende Vermutung seiner Unschuld (…) eine entsprechende Zurückhaltung“ (BVerfG, 5. 6. 1973 – 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226, 1230).

Tastatur Stop

(2) Kein effizienter Ausgleich über Richtlinien zur Öffentlichkeitsfahndung im Internet
Es ist nicht etwa die defizitäre Polizeipraxis, die contra legem Fahndungen nach Tätern ins Internet stellt, die lediglich eines Vergehens wie eines Betruges, eines Diebstahls oder einer einfachen Körperverletzung verdächtig sind. Das Gesetz selbst lässt die Öffentlichkeitsfahndung auch bei derart alltäglicher Kriminalität von minder schwerem Gewicht ausdrücklich zu.
Dieses Defizit können auch nicht die in Anlage B aufgeführten Richtlinien zur Öffentlichkeitsfahndung im Internet ausgleichen. Die RiStBV binden als Verwaltungsvorschriften ohne Gesetzeskraft lediglich die Staatsanwaltschaft, geben aber auch Hinweise für die nicht weisungsgebundenen Richter. Aufgrund ihrer richterlichen Unabhängigkeit sind sie nicht gehalten, die Richtlinien zu berücksichtigen. Eine nach Gesetzeslage zulässige Öffentlichkeitsfahndung bei mittelschwerer Kriminalität wäre nach richterlicher Entscheidung zwar mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifbar. Ob der über das Rechtsmittel entscheidende Richter die in den RiStBV aufgeführten Hinweise aber seiner Entscheidung zu Grunde legt, ist ungewiss. Letztlich wären die Folgen, die durch die Öffentlichkeitsfahndung in zunächst zulässiger Weise eingetreten sind, auch nicht mehr abwendbar, so dass eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung sich als „Papiertiger“ erweisen würde.

(3) Gefahr bei Gesetzgebung noch nicht absehbar
Die Folgen, die sich aus der Öffentlichkeitsfahndung für den Beschuldigten ergeben, waren 1999, als die §§ 131ff. StPO geschaffen wurden, noch nicht absehbar. Soziale Netzwerke im Internet existierten damals noch nicht. Facebook wurde erst im Jahre 2004 ins Netz gestellt. Weblogs von privaten Internetusern waren die Ausnahme.
Der Zeitgeist um die Jahrtausendwende ging eher dahin, passiv im Internet zu konsumieren bzw. erst einmal Zugang zum Internet zu finden, als aktiv an der Gestaltung und Kommunikation teilzunehmen. Dies hat sich maßgeblich geändert. Wenn heute eine Fahndung im Internet mangels richterlicher Bestätigung erst eine Woche nach Veröffentlichung außer Kraft tritt (§ 131c Abs. 1 StPO), so ist das Bild des Beschuldigten samt Begleittext in den sozialen Medien theoretisch diverse Male um die Welt gegangen. Und in diesen Medien bleibt es auch und ist über eine gezielte Suche über eine Suchmaschine auf Jahrzehnte abrufbar. „Früher genügte es noch, ein Plakat nach beendeter Maßnahme abzuhängen und zu vernichten. Damit ist es nicht mehr getan: Entfernt die Polizei ein Bild von ihrer Internetseite, hat dies keine Auswirkungen auf weiterhin zirkulierende digitale Kopien“ (Schiffbauer, NJW 2014, S. 1052, 1053).

(4) Verhinderung der Verbreitung im Internet nicht möglich
Die Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft, die originär für die Verbreitung zuständig war, hat auch keine Möglichkeit, eine solche Verbreitung zu verhindern. Fotos und Fahndungstexte lassen sich leicht vervielfältigen und bleiben auch nach beendeter Fahndungsmaßnahme auffindbar. Zwar trifft die Polizei ggf. die Pflicht zur Folgenbeseitigung, weil sie einen Zustand geschaffen hat, der nach Beendigung der Fahndungsmaßnahme rechtswidrig geworden ist (Schiffbauer, NJW 2014, S. 1052, 1055). Dieser lässt sich jedoch praktisch nicht durchsetzen, weil dann Hundertschaften von Polizeibeamten sich auf die Suche nach den Internetnutzern begeben müssten, die nach beendeter Fahndungsmaßnahme die nunmehr unzulässige Fahndungsmeldung weiterhin veröffentlichen. Der eigentliche Sinn der Fahndungsmaßnahme, nämlich die Effektivierung der Strafverfolgung, wäre damit konterkariert.
Die normative Kraft des Faktischen verhinderte in früheren Zeiten, dass Fahndungsplakate von einfachen Betrugstaten oder Körperverletzungen an Litfaßsäulen oder Postämtern befestigt wurden. Der Aufwand, auch bei mittelschwerer Kriminalität zu solchen Fahndungsmethoden zu greifen, wäre in Form des Herstellens, Auf- und Abhängens der entsprechenden Plakate zu groß gewesen. Insofern beschränkte man die Öffentlichkeitsfahndung auf schwere bzw. schwerste Kriminalität. Eine solche faktische Begrenzung ergibt sich bei der leicht umsetzbaren Öffentlichkeitsfahndung über das Internet nicht, wie durch die aktuelle Praxis der Polizeibehörden bewiesen wird.

2. Vorschriften zur Öffentlichkeitsfahndung nicht mehr verfassungsgemäß

Allein die Möglichkeit, durch die Öffentlichkeitsfahndung über das Internet effizienter zu ermitteln, kann nach alledem die oben genannte Gefahr des nachhaltigen Reputationsschadens für die Verdächtigen auch mittelschwerer Kriminalität nicht aufwiegen.
Die Vorschriften zur Öffentlichkeitsfahndung sind insofern, soweit damit auch Fahndungen nach einem Tatverdächtigen im Internet zugelassen werden, mangels Verhältnismäßigkeit nicht mehr verfassungsgemäß.

IV. Überarbeitung der Ermächtigungsgrundlage für Fahndungen nach einem Tatverdächtigen über das Internet

Dementsprechend wäre eine Revision der Ermächtigungsgrundlage zur Öffentlichkeitsfahndung über das Internet notwendig, um zukünftig nicht gänzlich auf diese effektive Ermittlungsmaßnahme zu verzichten.

1. Begrenzung auf schwere Straftaten

Um aber die ausufernde, nicht mehr verhältnismäßige Öffentlichkeitsfahndung über das Internet einzugrenzen, wäre es angezeigt, den durch bestimmte Tatsachen begründeteren Verdacht einer schweren Straftat vorauszusetzen (vgl. BVerfG, 2. 3. 2010 – 1 BvR 256/08, NJW 2010, S. 833, 841), wie beispielsweise in § 100a StPO für die Telekommunikationsüberwachung (so ähnlich auch: Lohmeier/Menck/Noack/Zimmermann, Forschungsbericht Social Media Think Unit, S. 24). § 100a StPO setzt eine näher aufgeführte schwere Katalogtat voraus wie beispielsweise eine Kapitalstraftat, eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder ein Wirtschaftsdelikt in einem besonders schweren Fall, die jeweils auch im Einzelfall schwer wiegen muss. Der oben angesprochene Kreditbetrug oder eine einfache Körperverletzung fielen aus diesem Raster bereits heraus. Ferner sollte an der Subsidiaritätsklausel festgehalten werden.

2. Strikter Richtervorbehalt

Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann bei Ermittlungsmaßnahmen, die einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bewirken, verfassungsrechtlich eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz geboten sein. „Richter können auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren“ (BVerfG, 2. 3. 2010 – 1 BvR 256/08, NJW 2010, S. 833). Anders ausgedrückt: Mindestens „dem auf den Ermittlungserfolg zielenden Polizeibeamten fehlt in aller Regel die neutrale Souveränität des abwägenden Richters, von der eine solche Entscheidung (auf Öffentlichkeitsfahndung) getragen sein sollte“ (Ranft, StV 2002, S. 38, 41). Insofern solle der strikte Richtervorbehalt zur Bedingung einer Öffentlichkeitsfahndung über das Internet gemacht werden, was zusätzlich dafür Sorge tragen würde, dass diese inflationäre Fahndungsmethode weit weniger zum Einsatz käme.

V. Fazit für die Facebook-Fahndung

Das Persönlichkeitsrecht ist durch die heutige Nutzung des Internets leichter verletzbar geworden. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung jedes einzelnen Bürgers, wie er mit seinen Daten umgeht und welche er im Internet veröffentlicht.

Da, wo der Staat eine Rechtfertigung für den Zugriff auf den höchstpersönlichen Lebensbereich seiner Bürger schafft, sollte er sich seiner Vorbildfunktion gewahr sein. Wenn schon aufgrund staatlicher Legitimation die Schranken für einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht derart durchlässig sind, wie nach aktueller Gesetzeslage in Form der Fahndung nach einem Tatverdächtigen über das Internet, was hat dann der verantwortungsvolle Umgang des Bürgers mit seinen Daten noch für einen Sinn.
Die Schranke, die gewährleistet, dass die Reputation der Bürger nicht nachteilig und nachhaltig beeinträchtigt wird, sollte nicht so leicht zu öffnen sein, wie nach derzeit geltender Gesetzeslage. Die 1999 geschaffenen Regelungen zur Öffentlichkeitsfahndung haben mit der technischen Entwicklung nicht Schritt gehalten.

„Das Recht darf sich (…) der technischen Entwicklung nicht beugen” (BVerfG, 5. 6. 1973 – 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226, 12299). Die Worte des Bundesverfassungsgerichts haben Bestand. Heute wie damals. Insofern sollten sich die Regelungen zur Öffentlichkeitsfahndung im Internet der technischen Entwicklung anpassen.

Anm.: Der Beitrag wurde in der Zeitrschrift Kommunikation & Recht 2015, S. 625 ff. veröffentlicht.

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