Am 23. August 2017 trat das Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft, mithin eine große Reform der Strafprozessordnung.
Worum es geht bei der Reform der Strafprozessordnung
Nicht nur in juristischen Kreisen schlägt das zuvor genannte Gesetz zur Reformd der Strafprozessordnung hohe Wellen. Gelehrte und Fachkundige streiten über die Gesetzmäßigkeit, Verfassungsbeschwerden werden angedroht. Viele Änderungen der Strafverfahrensvorschriften könnten Menschen in alltäglichen Situationen betreffen, was die Debatte umso populärer macht. Fahrverbote als Nebenstrafe, staatliches Eindringen in IT – Systeme, Online – Durchsuchungen, Erscheinungspflicht für Zeugen und erleichtere Regelungen zur Blutentnahme sind wohl die Änderungen, welche im kollektiven Gedächtnis hängen bleiben.
Beweggründe des Gesetzgebers
Es obliegt dem Staat, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten. Der Strafanspruch des Staates sind in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen, um dem grundgesetzlich verankerten Rechtsstaat gerecht zu werden, wobei die Rechte und speziell die Verfahrensrechte jedes Beschuldigten zu berücksichtigen und zu wahren sind.
Daher ist es notwendig, die Strafprozessordnung laufend zu hinterfragen und vor allem auf ihre Effektivität, Produktivität, Zeitgemäßheit und Tauglichkeit hin zu überprüfen. Ergebnis einer solchen Überprüfung war es, strafprozessuale Vorschriften zu reformieren.
Hauptaugenmerk wird auf die Stärkung der Beschuldigtenrechte gelegt, zudem spiegelt sich in dem Gesetz der technische Fortschritt wieder, wenn es um die Einführung audiovisueller Aufzeichnungen von Beschuldigtenvernehmungen geht.
Um die materielle Wahrheit unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Grenzen an das Tageslicht zu befördern, bedarf es zeitgemäßer Instrumente. Nicht zuletzt soll das Strafverfahren transparenter werden.
Wesentliche Inhalte der Reform der Strafprozessordnung
Durch die Änderungen der strafprozessualen Vorschriften wird eine Verfahrensvereinfachung und eine Verfahrensbeschleunigung erreicht.
Des Weiteren bewirkt das Gesetz eine bessere Dokumentation des Ermittlungsverfahrens.
Neben der schon angedeuteten Förderung von Transparenz und Kommunikation im Strafverfahren und der Stärkung von Beschuldigtenrechte werden die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden klargestellt und konkretisiert.
Zeugen haben die Pflicht, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Dadurch wird unnötige Bürokratie vermieden, indem erst der Staatsanwaltschaft eine Ladung vorbereiten muss. Sollten die zeugen nicht erscheinen, bedarf es einer gerichtlichen Vernehmung nur, soweit ein sachlicher Vorteil zu erwarten ist. Hier ist bereits zu erkennen, dass Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung Hand in Hand gehen.
Die Zuständigkeit für die Bestellung von Pflichtverteidigern wird konzentriert, wodurch eine Vermeidung von Aktenübermittlungen erreicht wird.
Im Wege der Privatklage soll nun auch der Tatbestand der Nötigung eine Rolle spielen, soweit es nicht um besonders schwere Fälle geht. Viel mehr sollen vor allem Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht mehr zu einer Überbelastung der Staatsanwaltschaften führen.
Auch im Bereich des Hauptverfahrens gibt es Änderungen. Eine Verzögerung der Verhandlung soll dadurch vermieden werden, dass ein Ablehnungsgesuch nicht mehr dazu führt, dass die Anklage verlesen wird. Der Antragsteller hat zudem eine schriftliche Begründung abzugeben, warum eine Ablehnung zu fordern ist. Dies ist jedenfalls dann möglich, soweit das Recht zur mündlichen Begründung einen Missbrauch darstellt.
Stellt der Richter eine Frist für weitere Beweisanträge, können solche Anträge, die nach der Frist eingehen, als verspätet unberücksichtigt bleiben. Für eine Beschleunigung spricht auch der Aspekt, dass die Verlesung eines ärztlichen Attests genügt, soweit die körperliche Beeinträchtigung bewiesen werden soll. Eine Vernehmung des Arztes ist obsolet.
Im Bereich des Revisionsverfahrens dient die Anwendung des § 153 a StPO der Verfahrensbeschleunigung. Der Staatsanwalt hat nun die Pflicht, bei einer eingelegten Revision aufgrund eines Verfahrensmangels eine Gegenerklärung abzugeben, soweit anzunehmen ist, dass dies der Revisionsbeschwerde dienlich ist.
Letztlich gibt es auch in der Strafvollstreckung Änderungen, um eine Beschleunigung zu erreichen. Dazu zählt etwa, dass eine Strafkammer auch für den Ausspruch zuständig ist, ob eine Unterbringung in einer Psychatrie oder eine Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe notwendig ist. Zwei parallele Verfahren der kleinen und großen Strafvollstreckungskammer sind somit nicht mehr notwendig.
Die bessere Dokumentation des Ermittlungsverfahrens wird dadurch erreicht, das die Beschuldigtenvernehmung vor dem ermittelnden Richter audiovisuell aufgezeichnet wird. Eine Aufzeichnung ist vor allem bei schutzbedürftigen Personen und vorsätzlichen Tötungsdelikten notwendig. Eine Konfrontation im Gerichtssaal wird vermieden.
Transparenz und Kommunikation wird im Strafverfahren nun dadurch gewährleistet, dass in sehr komplexen Verfahren die Möglichkeit besteht, dass der Richter mit den Parteien den äußeren Ablauf des Verfahrens abspricht. Bezugnehmend darauf kann der Verteidiger eine Erklärung des Mandanten abgeben, bevor dieser vernommen wird.
Die Hinweispflicht des § 265 StPO wurde um weitere Fälle erweitert, was ebenfalls zu einer größtmöglichen Transparenz für den Beschuldigten führt.
Um den Beschuldigten im Strafverfahren zu stärken, muss das Gericht einen Verteidiger bestellen, welches die ermittlungsrichterliche Vernehmung durchführt. Dies jedenfalls in den Fällen, wo es die Staatsanwaltschaft beantragt oder die Bedeutung der Vernehmung dies erforderlich macht.
Hier geht es vor allem um eine Konformität mit europäischen recht. Wird ein Beschuldigter von der richterlichen Vernehmung des Zeugen ausgeschlossen, so soll doch zumindest der Verteidiger daran teilnehmen können. Dann kann die Einlassung des Zeugen auch vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung mit einfließen.
Je mehr die Technik voran schreitet, desto mehr Wege gibt es, DNA und andere Körperspuren zu erforschen. Da ist es wichtig, dass sich die zuständigen Behörden an Recht und Gesetz halten. Daher soll es nun etwa erlaubt sein, durch die §§ 81 ff StPO angepasst, Erkenntnisse aus der DNA – Erforschung zu verwenden, welche auf ein Verwandtschaftsverhältnis hindeuten.
Im Zusammenhang mit Technik darf auch die Erfassung des digitalen Zeitalters nicht fehlen. So ist es Ermittlern nun unter strengen Voraussetzungen erlaubt, einen Rechner auf strafbare Inhalte zu überprüfen. Dies geschieht aus der Ferne, der Betroffene erfährt davon zunächst nichts.
Dem Otto – Normal – Bürger wird zudem interessieren, dass es nun das Fahrverbot für PKW als Nebenstrafe gibt, ohne dass eine Straftat mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen muss. Wiederum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist es nun nicht mehr Richtern vorbehalten, eine Blutentnahme anzuordnen. In wie weit diese Maßnahme dazu führt, dass weniger Menschen betrunken Auto fahren, wird die Zukunft zeigen.
Kritische Stimmen zur Reform der Strafprozessordnung
Zum einen wird bemängelt, dass das in Kraft getretene Gesetz hinter den Ausführungen des Referentenentwurfs und der Expertenkommission zurück bleibt. Das fertige Gesetz sei nun eine Strafschärfung, während nicht mehr viel davon übrig sei, den Beschuldigten im Verfahren zu stärken.
Die Rolle der Verteidigung sei nicht hinreichend gestärkt und es dränge sich der Verdacht auf, der Gesetzgeber hielte die Verteidigung ohnehin für einen ,,Störfaktor“ im Strafverfahren.
Es wird vor allem kritisiert, dass das Freiheitsrecht des Bürgers, das Zeugnisverweigerungsrecht, beschnitten wird. In einer sachlichen Debatte wird man jedoch nicht um den Punkt herum kommen, dass dies erheblich der Verfahrensbeschleunigung dient.
Letztlich gäbe es auch keine empirischen Beweise, dass die Vermeidung von Bürokratie einen erheblichen Kostenvorteil gäbe.
Sogar ein Richter eines Verfassungsgerichtes schloss sich einer Verfassungsbeschwerde eines Vereins für Digitalisierung an. Dabei geht es um den sogenannten ,,Staatstrojaner“, worunter die Befugnisse der Behörden zur Kontrolle im Internet verstanden werden, § 100 a StPO.
Zu nahezu allen relevanten Änderungen der strafprozessualen Normen lassen sich also Meinungsstreitigkeiten finden.
Es ist Natur der Sache, dass es stets Befürworter und Kritiker gibt. Davon lebt eine Demokratie. Soweit schon angekündigt wurde, dass die Blutentnahme durch die Polizei, die ,,Staatstrojaner“ und das geänderte Zeugnisverweigerungsrecht verfassungswidrig sei, gibt es das Bundesverfassungsgericht als Rechtsfrieden stiftende Instanz.