Sofern gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Betäubungsmitteltat eingeleitet wurde, kann von der Verfolgung der Tat durch die Staatsanwaltschaft abgesehen werden oder die Tat vom Gericht eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 31a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorliegen.
Nach § 31a Absatz 1 BtMG wird die Betäubungsmitteltat nicht sanktioniert, sofern es sich um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG handelt und die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Seit einem viel diskutierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. 03. 1994 (2 BvL 43/92), in dem das Gericht die uneinheitliche Einstellungspraxis der Bundesländer im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten kritisierte, wurde in einigen Bundesländern durch die Staatsanwaltschaften Richtlinien zur Steuerung der Einstellung nach § 31a BtMG geschaffen. Maßgeblich ging es dabei um die Festlegung eines Grenzwertes für das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ in § 31a BtMG.

In einigen Ländern wurde für Cannabis (sprich Haschisch, Marihuana, Gras, Dope, Weed etc.) eine Obergrenze festgelegt, bis zu der von einer geringen Menge ausgegangen werden kann (s.h. Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, Rn. 88), so z. B.:

  • Hamburg: 10 g Gewichtsmenge.
  • Schleswig-Holstein: 30 g Gewichtsmenge.
  • Bremen: 8 g Gewichtsmenge.

In anderen Ländern wurde eine untere Grenze bestimmt, bis zu der von der Verfolgung bei Cannabis (grundsätzlich) abgesehen werden muss, und eine obere Grenze, bis zu der von der Verfolgung abgesehen werden kann (s.h. Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, Rn. 89), so z. B.:

  • Berlin: 6 g Gewichtsmenge (Untergrenze); 15 g Gewichtsmenge (Obergrenze).
  • Niedersachsen: 6g Gewichtsmenge (Untergrenze); 15g Gewichtsmenge (Obergrenze).

Bei harten Drogen wie Heroin, Cocain und Ecstasy wurden beispielsweise folgende Grenzwerte festgelegt (s.h. Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, Rn. 94):

  • Hamburg: Heroin: bis zu 1 g oder 5 bis 8 Briefchen; Cocain: bis zu 1 g oder 5 bis 8 Kügelchen; Ecstasy: bis zu 10 Tabletten.
  • Schleswig-Holstein: Cocain, Amphetamine: nicht mehr als 3 g; Heroin: nicht mehr als 1 g; auf andere Betäubungsmittel ebenfalls anwendbar.
  • Bremen: Heroin; Cocaingemisch: nicht mehr als 1 g; Ecstasy + ähnliche in Tablettenform gehandelte Stoffe: 3 Tabletten.
  • Berlin: Keine Regelung.
  • Niedersachsen: Heroin und Cocain: bis zu 1 g (Bruttomenge).

Einer genauen Bestimmung des Wirkstoffgehalts bedarf es dabei jeweils regelmäßig nicht, wenn schon das objektive Gewicht eine Anwendung der Opportunitätsvorschrift nahelegt (OLG Köln, Strafverteidiger 1999, 440).

Sind Sie also beispielsweise beim Anbauen, Herstellen oder Erwerben oben genanter Betäubungsmittel in geringer Menge „erwischt“ worden oder haben sie solcherart Betäubungsmittel besessen oder sich verschafft, so kann dies ohne Strafe für Sie ausgehen.

Hinzukommen müssen selbstverständlich noch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a BtMG. Sie dürfen die Drogen also lediglich zum Eigenbrauch verwendet haben (wollen), Ihre Schuld muss als gering anzusehen sein und es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.

Jedenfalls beim Ersttäter wird man in der Regel von der geringen Menge auch auf ein geringes Verschulden schließen dürfen, sofern sich nicht bei den Ermittlungen Schuld erhöhende Umstände ergeben.

Eine wiederholte Anwendung der Privilegierungsvorschrift dürfte in der Praxis praktisch ausgeschlossen sein. Zweck der Norm ist nämlich nicht, den Kleinverbraucher überhaupt nicht unter Strafe zu stellen. Vielmehr soll nur der gelegentliche Probierer (BayObLGSt 1973, S. 104) oder der Gelegenheitskonsument (vgl. BVerfG 09. 03. 1994 – 2 BvL 43/92] von Strafe freigestellt werden können.