Das Umweltstrafrecht ist vornehmlich in den §§ 324 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Zu den Straftatbeständen aus dem Bereich des Umweltstrafrechts zählen u.a.:

Daneben existieren noch zahlreiche Nebengesetze, die den pflichtwidrigen Umgang mit Umweltressourcen mit Strafe bewähren (beispielsweise: § 27 Chemikaliengesetz, § 39 Pflanzenschutzgesetz, § 66 Bundesnaturschutzgesetz, etc.) und zahlreiche Gesetze, die ein ordnungsrechtliches Verfahren bei Verstoß gegen die Bestimmungen vorsehen.

Ermittlungsverfahren bei Verstößen gegen die Umweltgesetze leicht schnell eingeleitet

Ein Ermittlungsverfahren im Umwelstrafrecht ist schnell eingeleitet. Meist sind sich die Betroffenen nicht darüber bewusst, dass Ihr Verhalten strafbewährt ist oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Häufig sind es “aufmerksame” Nachbarn, die solche Ermittlungsverfahren durch eine Strafanzeige auslösen, weil sie beispielsweise der Meinung sind, dass das Auto des Nachbarn Öl verliert oder der Rasenmäher den Luft- und Lärmbestimmungen nicht genügt.

Verfahren im Umweltstrafrecht richten sich häufig gegen Unternehmen

Umfangreicher und mit teils hoher Strafe sanktioniert sind solche Verfahren, in denen Konzernen und Unternehmen Straftaten gegen die Umwelt vorgeworfen werden. Hier kann der Vorwurf – sofern er sich bestätigt – zum Teil gravierende Auswirkungen auf den Fortbestand des betroffenen Unternehmens oder Konzerns haben. Auch im Umweltstrafrecht gilt zwar der Grundsatz, dass lediglich Einzelpersonen bestraft werden können und nicht etwa Unternehmen. Es ist also immer eine Verbindung zwischen dem Unrecht und einer handelnden Person herzustellen, was im Bereich arbeitsteiligen Zusammenwirkens einer Vielzahl von Verantwortungsträgern Zurechnungsprobleme aufwirft. Geldbußen (nicht: echte Strafen) können gem. § 30 OWiG jedoch auch gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen verhängt werden. Hier sind Sanktionen bis zum Höchstmaß von einer Million Euro möglich.

Umso wichtiger ist auch im Umwelstrafrecht eine adäquate Beratung und Verteidigung, um entweder zu verhindern, dass derlei Ermittlungsverfahren in Gang geraten oder aber die strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Folgen abzumildern.

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