Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verantwortlichkeit eines Vermieters, wenn in seinen Mieträumen mit Drogen gehandelt wird (BGH, Beschluss vom 12. 2. 2009 – 3 StR 12/09 abgedruckt in NStZ-RR 2009, S. 184).

Leitsatz:

  • „Im Falle eines bloßen Duldens von Rauschgiftgeschäften in der Wohnung kommt eine Unterlassungstäterschaft des Wohnungsinhabers nur in Betracht, wenn die Wohnung – etwa durch ihre Lage und/oder Beschaffenheit – eine besondere Gefahrenquelle für eine leichtere Ausführung von Straftaten darstellt.“

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte sich Folgendes zugetragen:

„Das LG verurteilte den Angekl. wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und zog sichergestellte Betäubungsmittel ein. Die Revision des Angekl. hatte einen Teilerfolg.“

Das Urteil wurde wie folgt begründet:

„1. Die Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird durch die Feststellungen nicht belegt. Danach vermietete der Angekl. ein Zimmer seiner Wohnung an den nicht revidierenden Mitangekl. K weiter, das dieser in der Folgezeit ohne Wissen des Angekl. im Interesse anderer Betäubungsmittelhändler zur Aufbewahrung von 3 Kilo Marihuana nutzte. Erst 2 Wochen später erfuhr der Angekl. davon. Weil er den Untermietzins nicht verlieren wollte, unternahm er gegen K nichts. Dieser lieferte mindestens einmal Betäubungsmittel aus dem „Bunker“ zum Verkauf aus.
Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass der Angekl. die Tat des K und seiner Hintermänner durch aktives Tun gefördert hätte. Allein die Kenntnis und Duldung der Lagerung der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht. Zum Einschreiten gegen den Betäubungsmittelhandel war er als Wohnungsinhaber grundsätzlich rechtlich nicht verpflichtet (vgl. BGH NStZ 1999, 451). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wie dies etwa für den Fall einer die Begehung von Straftaten in besonderer Weise erleichternden Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommen könnte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 153 mwN), sind nicht festgestellt“ (vgl. insgesamt BGH, NStZ-RR 2009, S. 184).