Das Landgericht (LG) Köln hat in einem Urteil vom 21. 04. 2008 sehr klare Worte zu den Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Schmerzensgeld nach begangenen Straftaten im getrennten Zivilprozess gefunden. Die Leitsätze des Urteils sind:

  1. „Hat ein Angeklagter in einem Strafverfahren ein Geständnis abgelegt, so kommt diesem in einem anschließenden Zivilrechtsstreit keine Bindungswirkung zu; das Geständnis ist lediglich im Rahmen einer freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO zu berücksichtigen.
  2. Von der Möglichkeit, Schmerzensgeldforderungen im Adhäsionsverfahren geltend zu machen, wird in zu geringem Umfang Gebrauch gemacht. Stattdessen wird der Aufklärung strafrechtlicher Vorwürfe in zwei verschiedenen Verfahren der Vorzug gegeben und in Kauf genommen, dass die Opfer bezüglich ihrer Schadensersatzforderungen nachteilige Darlegungs- und Beweislastregeln treffen.“ (LG Köln – 2 O 684/06).

Nach steter Rechtsprechung kann ein Geständnis des Angeklagten im Strafprozess im folgenden Zivilprozess zwar im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen berücksichtigt werden und dabei eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat (LG Köln, NStZ-RR 200, S. 182 m. W.N.). Die Beweiswürdigung kann jedoch auch anders ausfallen, sodass selbst ein Geständnis im Strafverfahren für die Anerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs im Zivilverfahren nicht ausreicht (LG Köln, NStZ-RR 200, S. 182).

Verbindlich und in voller Höhe hätte die Schmerzensgeld einklagende Partei ihren Anspruch im sogenannten Adhäsionsverfahren nach den §§ 404 ff. Strafprozessordnung (StPO) geltend machen können. Nach § 403 StPO kann der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen. Nach § 404 Absatz 1 Satz 1 StPO kann der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Nach § 406 Absatz 1 Satz 6 i. V. m. Satz 3 StPO wird diesem Anspruch nur dann nicht entsprochen, wenn er unzulässig oder unbegründet ist.

Unzulässig dürften aufgrund der geringen formalen Anforderungen die wenigsten Anträge sein. Dass das Gericht von einer Entscheidung wegen Unbegründetheit absieht, ist in den Fällen äußerst unwahrscheinlich, in denen es den Täter zuvor wegen einer Straftat gegen den Verletzten verurteilt hat. Das Landgericht Köln kommt demgemäß auch zu dem Schluss, „dass von der Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens im Strafprozess auch bezüglich Schmerzensgeldforderungen weiterhin in weit zu geringem Umfang Gebrauch gemacht und statt dessen der Aufklärung strafrechtlicher Vorwürfe in zwei verschiedenen Verfahren unter Inkaufnahme dem Opfer von Gewalttaten nachteiliger Darlegungs- und Beweislastregeln weiterhin der Vorzug gegeben wird“ (LG Köln, NStZ-RR 200, S. 182 (183).

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Baumhöfener berät und vertritt Sie gerne zu diesem Thema. Näher Informationen finden Sie hier: Nebenklage/Opferanwalt.

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