Eine Durchsuchung des Hauses, der Wohnungs- oder Geschäftsräume ist für die Betroffenen immer ein unangenehmer Eingriff in ihre Privatsphäre. Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung bilden die §§ 102 ff. Strafprozessordnung (StPO). Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, § 105 StPO. Nach § 102 StPO kann eine Wohnungsdurchsuchung dann durchgeführt werden, wenn jemand als Täter oder Teilnehmer einer Straftat, der Begünstigung, der Strafvereitelung oder der Hehlerei verdächtig ist. Auch muss zumindest vermutet werden können, dass die Durchsuchung zur Ergreifung des Täters oder der Sicherung von Beweismittel führen kann. Zur Nachtzeit darf nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug eine Wohnung oder Geschäftsräume durchsucht werden, § 103 StPO. Auch darf die Untersuchung nicht unverhältnismäßig in Hinblick auf die Schwere der Tat sein.
Der Durchsuchungsbeschluss für die Durchsuchung von Wohnungen oder Geschäftsräumen
Der Durchsuchungsbeschluss ist nach überwiegender Auffassung schriftlich zu erteilen. Hier müssen die Gründe für die Durchsuchung – also der mutmaßlich begangene Straftatbestand – mitgeteilt werden. Ziel und Zweck der Durchsuchung müssen dargelegt werden, also beispielsweise das Auffinden von Beweismitteln oder die Ergreifung des Beschuldigten.
Da der Durchsuchungsbeschluss (im Regelfall) eine richterliche Entscheidung ist, muss dieser auch von dem zuständigen Richter unterschrieben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf zwischen dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung und deren Vollziehung eine Zeitspanne von maximal sechs Monaten liegen (BVerfG, NJW 1997, S. 2165). Ansonsten stellt die Durchsuchungsanordnung keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar.
Bleiben Sie gelassen – Widerstand kann die Angelegenheit bei Durchsungen verschlimmern
Sollte in Ihren Räumen eine Durchsuchung stattfinden, gilt es als erstes gelassen zu bleiben. Versuchen Sie nicht Widerstand zu leisten. Im weiteren Verfahren kann Ihnen dieses Verhalten als Verdunklungshandlung ausgelegt werden. Auch sollten Sie sich unter keinen Umständen zu einer Aussage verleiten lassen. Schweigen Sie zu den Vorwürfen, hat ein fachkundiger Strafverteidiger im Nachhinein noch alle Verteidigungsstrategien zur Verfügung. Sie sollten deshalb nur Angaben zu Ihrer Person machen. Auch als Zeuge sind Sie nur bei Vernehmung durch Staatsanwalt oder Richter zu einer Aussage verpflichtet!
Widersprechen Sie der Sicherstellung von Beweismitteln bei der Durchsuchung
Sicherstellungen sollten Sie aber widersprechen, damit diese später im Prozess angefochten werden können. Hier gilt es besondere Vorsicht beim Unterschreiben des Untersuchungsprotokolls walten zu lassen! Sollten sich unter den beschlagnahmten Gegenstände Akten oder andere Schriftstücke befinden, sollten Sie von diesen vor Mitnahme unbedingt Kopien anfertigen.
In Geschäftsräumen kommt eine Durchsuchung besonders häufig vor, um Steuervergehen aufzudecken. Sollte in Ihrer Firma einer Durchsuchung stattfinden, informieren Sie umgehend die Geschäftsleitung!
Formelle Voraussetzungen für eine Durchsuchung kontrollieren und dokumentieren
Vor Beginn der Durchsuchung müssen Sie belehrt werden. Unterbleibt diese Belehrung, liegt ein Formfehler vor. Dokumentieren Sie die Vorgänge genau. Auch sollten Sie den Durchsuchungsbeschluss kopieren, wenn Ihnen dieser nicht ausgehändigt wurde. Auch der Beschluss kann dann im Nachhinein auf formelle Fehler überprüft werden. Sollte der Richter oder Staatsanwalt, welcher die Durchsuchung angeordnet hat, nicht persönlich anwesend sein, so steht Ihnen das Recht zu, einen Gemeindebeamten oder zwei Gemeindemitglieder als Zeugen hinzu zu ziehen. Von dieser Möglichkeit sollten Sie Gebrauch machen!
Fachkundigen Rechtsbeistand bei Wohnungsdurchsuchungen durch Beauftragung eines Strafverteidigers
Konsultieren Sie noch während der Durchsuchung fachkundigen Rechtsbeistand. Hier können Rechte und Pflichten im Einzelfall abgeklärt werden, so dass Sie sich nicht „im Eifer des Gefechts“ zu Aussagen oder Handlungen hinreißen lassen, welche später gegen Sie verwendet werden können! In Notfällen erreichen Sie Strafverteidiger Dr. Baumhöfener unter seiner Notfallnummer, welche Sie hier finden: Kontakt.