Erneut hat ein Oberlandesgericht (jetzt: OLG Dresden, Urteil vom 11. 5. 2009 – 1 Ss 90/09) bestätigt, dass die Ergebnisse einer polizeilich angeordneten körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (hier: Blutprobe) jedenfalls dann ein Beweisverwertungsverbot bedeuten, wenn bei der Anordnung der Richtervorbehalt des § 81a II StPO bewusst ignoriert bzw. umgangen wurde.