Leitsatz des Bearbeiters:

  • Wer als Mieter einer Wohnung immer wieder Treffen duldet, bei denen Betäubungsmittel (hier: Cannabis) konsumiert werden, gewährt anderen die Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln i.S.d. § 29 I Nr. 11 (Betäubungsmittelgesetz (BtMG)).

Das Oberlandergericht München hat mit seinem „Kiffer-Runden“-Beschluss vom 13. 05. 2005 die Möglichkeit, sich nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar zu machen, erheblich ausgedehnt (OLG München – 4 St RR 75/05).

Der Konsum von Betäubungsmittels ist normalerweise straflos. Dies entspricht dem Prinzip der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Der Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln wird in § 29 BtMG allerdings mit Strafe bewährt. Besitz und Erwerb bleiben jedoch in logischer Konsequenz des straflosen Eigenverbrauchs in den Fällen ebenfalls sanktionslos, in denen der Konsum der Droge unmittelbar nach deren Besitzerlangung in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang erfolgt (vgl. OLG Hamburg, NStZ 2008, S. 288).

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München hatte sich der Angeklagte „nach § 29 I 1 Nr. 11 BtMG schuldig gemacht, da er in 10 Fällen ohne Erlaubnis nach § 10a BtMG Anderen die Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln gewährt hat“ (OLG München – 4 St RR 75/05). Zwar habe der Wohnungsinhaber nicht ohne Weiteres rechtlich dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden. Stelle ein Wohnungsinhaber etwa fest, dass einige seiner Partygäste Betäubungsmittel erwerben oder abgeben, und unterlässt er Gegenmaßnahmen, so sei er deswegen grundsätzlich noch nicht strafbar (vgl. OLG München – 4 St RR 75/05). Der vorliegende Fall sei jedoch anders zu bewerten: „Der Angeklagte hat geduldet, dass in seiner Wohnung über Wochen hinweg praktisch regelmäßig Treffen stattfanden, deren Zweck der Konsum von Betäubungsmitteln war. Indem der Angeklagte als Wohnungsinhaber nichts dagegen unternommen hat, hat er seine Wohnung zum Treffpunkt für Rauschgiftkonsumenten gemacht und die Möglichkeit eröffnet und gebilligt, dass u. a. von Minderjährigen ungestört Cannabis geraucht werden konnte“ (OLG München – 4 St RR 75/05).