Gibt der Täter so genannte „K.O.-Tropfen“ in den Kaffee und wird das Opfer nach deren Genuss etwa 3 Stunden bewusstlos, so liegt hierin kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 250 II Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde:

Der Angeklagte hatte der Geschädigten, um aus deren Wohnung Geld und andere Wertgegenstände entwenden zu können, eine narkotisierende Substanz, sogenannte „K.O.-Tropfen“ in den Kaffee gegeben, nach deren Genuss die Geschädigte 3 Stunden bewusstlos wurde.

Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten für diese Tat wegen schweren Raubes nach § 250 II Nr. StGB (Qualifikationsmerkmal: „Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges“) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte in Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe:

Der Einsatz der K.O.-Tropfen erfüllt (…) lediglich den Tatbestand des § 250 I Nr. 1b StGB („sonst ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern“), denn ein narkotisierendes Mittel in der vom Angeklagten verwendeten Dosierung ist kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB.
Vielmehr verursachte der Angeklagte die Körperverletzung in Form der Bewusstlosigkeit durch die Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe und, was das Landgericht Saarbrücken übersehen hat, zusätzlich zu § 224 I Nr. 1 StGB mittels eines hinterlistigen Überfalls i.S.d. § 224 I Nr. 3 StGB.

Die unterschiedliche Bewertung der Gerichte hinsichtlich der Einordnung von „K.O.-Tropfen“ als gefährliches Werkzeug hat für den Angeklagte beträchtliche Auswirkungen. § 250 II StGB bietet mit einer Strafandrohung von nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe eine immense Mindeststrafe. Die Verwendung sonst eines Mittels zur Widerstandbrechung löst „lediglich“ eine Mindeststrafe von drei Jahren aus.
Die Einordnung des BGH ist auch konsequent: ein gefährliches Werkzeug i.S. d. § 250 StGB ist nach herrschender Meinung jeder bewegliche, körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. nur BGH NStZ 2007, 95).

„K.O.-Tropfen“ jedoch sind schon nicht gegenständlich.

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