Erscheinen

Erscheint ein ordnungsgemäß von Gericht oder Staatsanwaltschaft geladener Zeuge nicht zur Zeugenaussage und ist er nicht entschuldigt, werden dem Zeugen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird ein Ordnungsgeld, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 51 StPO). Von der Polizei geladene Zeugen müssen hingegen nicht erscheinen.

Aussage- und Wahrheitspflicht bei der Zeugenaussage

Der Zeuge ist grundsätzlich verpflichtet, über den Gegenstand der Vernehmung vollständig und wahrheitsgemäß nach seiner Erinnerung auszusagen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er als Angehöriger des Beschuldigten oder als Berufsgeheimnisträger (z. B. Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, etc.) das Zeugnis insgesamt oder gem. § 55 StPO wegen der Gefahr der Selbstbelastung oder Belastung von Angehörigen, die Beantwortung einzelner Fragen oder – ausnahmsweise – der gesamten Aussage verweigern darf.

Eidespflicht bei der Zeugenaussage

Der Zeuge, der nach dem oben Gesagten zur Aussage verpflichtet ist, kann auch vereidigt werden. Eine Vereidigung erfolgt allerdings nur dann, wenn das Gericht sie wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält (§ 59 StPO).

Zeugenbeistand

Der Zeuge ist berechtigt, zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt mitzubringen, der ihm hilft, seine Rechte zu wahren. Unter bestimmten Voraussetzungen, welche sich aus § 68b StPO ergeben, kann dem Zeugen ein Rechtsanwalt auf Staatskosten beigeordnet werden.