Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 04. 11. 2009 entscheiden, dass bei Bemessung der Jugendstrafe, die Urteilsgründe erkennen lassen müssten, dass der Erziehungsgedanke beachtet werde (BGH, Beschluss vom 4. 11. 2009 – 2 StR 424/09).

So weit, so gut.

In diesem Sinne für ausdrücklich ausreichend erachtet der BGH jedoch die von ihm selbst so bezeichnete „floskelhafte Formulierung im angefochtenen Urteil, die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag sei „erzieherisch ausreichend, aber auch erforderlich, um auf den Angekl. einzuwirken”“ (BGH, Beschluss vom 4. 11. 2009 – 2 StR 424/09). Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der auch für das Erziehungsbedürfnis bedeutsamen charakterlichen Haltung und des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten, wie es in den festgestellten Taten zum Ausdruck gekommen sei. Es bestehe kein durchgreifender Anlass für die Besorgnis, die Vorinstanz könnte die erzieherischen Wirkungen der verhängten Jugendstrafe außer Acht gelassen haben, weil sich die Angriffe des Angeklagten teilweise gegen völlig Unbeteiligte richteten (vgl. (BGH, Beschluss vom 4. 11. 2009 – 2 StR 424/09).

Was der BGH eigentlich sagen wollte: Es reicht die Floskel, die Jugendstrafe ist „erzieherisch ausreichend, aber auch erforderlich, um auf den Angeklagten einzuwirken”.

Schlagwörter