Dem Landgericht Hannover ist folgendes Kabinettsstückchen gelungen: Es hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser sich mit anderen Bandenmitgliedern „nur zur Erlangung des wirtschaftlichen Ziels des Verkaufs von Drogen” zusammengeschlossen hat, also mit den anderen Bandenmitgliedern keinen anderen Zweck verfolgte, als Drogen zu verkaufen. Dies kommt ja durchaus vor in solchen Kreisen.
Verurteilt hat es den Angeklagten logischerweise u.a. nach § 30a Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Damit hat das Landgericht im Rahmen der Strafrahmenwahl den erschwerenden Umstand der Bandenbegehung schon berücksichtigt. Ihm dieses im Rahmen der konkreten Strafzumessung nochmals straferschwerend zur Last zu legen, ist zwar einfallsreich, aber unzulässig. Nach § 46 Absatz 3 StGB nämlich dürfen Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes (hier § 30a BtMG) sind, im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.
Der BGH formuliert es so: „Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Absatz 3 StGB; denn mit dem Straftatbestand des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist eine solche Intention wegen der für das Handeltreiben vorausgesetzten Eigennützigkeit jedenfalls bei täterschaftlicher Begehungsweise notwendig verknüpft. Soweit sich das Landgericht in diesem Punkt auf das Urteil des Senats vom 18. 6. 2009 stützt, hat es die dortigen Ausführungen missverstanden. Denn in jener Entscheidung hat der Senat die strafmildernde Erwägung gebilligt, dass die Bande sich primär aus persönlicher Verbundenheit zusammengeschlossen habe und daher nicht dem Bild der üblichen Bandenkriminalität entspreche“ (BGH, Beschluss vom 15. 4. 2010 – 3 StR 89/10).