Für die Bewertung der Frage, ob dem Täter eine Strafrahmenverschiebung zu Gute kommt, weil er das angeklagte Delikt lediglich versucht hat, kommt es auf die Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie an. Ein alleiniges Abstellen auf das Nachtatverhalten ist rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 5. 7. 2010 – 5 StR 84/10).
Das erkennende Landgericht hatte in seiner Strafzumessung den Regelstrafrahmen der räuberischen Erpressung zu Grunde gelegt, obwohl der Angeklagte die räuberische Erpressung nur versucht hatte. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Absatz 2, 49 Absatz 1 StGB hat es dem Angeklagten versagt, weil er es „bei dem misslungenen Versuch nicht beließ, sondern zum Tatopfer zurückkehrte, um mit diesem erneut zum Geldautomaten zu gehen”, und dadurch deutlich gezeigt habe, „dass er zu diesem Zeitpunkt nicht bereit war, von seinem ursprünglichen Tatplan Abstand zu nehmen” (BGH, Beschluss vom 5. 7. 2010 – 5 StR 84/10).
Nach Auffassung des BGH lässt die besorgen, „dass die Strafkammer bei der Prüfung einer Strafrahmenmilderung wegen Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten allein sein Nachtatverhalten berücksichtigt hat. Das ist rechtsfehlerhaft. Bei der Frage, ob eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs vorzunehmen ist, ist im Wege der Gesamtschau aller strafzumessungserheblichen Gesichtspunkte im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (…). Besonderes Gewicht kommt dabei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, weil sie wichtige Kriterien für die Bewertung des Handlungs- und Erfolgsunrechts des versuchten Delikts darstellen; hierzu gehören namentlich die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie (…). Demgegenüber hat die Strafkammer hier die Milderung soweit erkennbar ausschließlich wegen des deliktischen Nachtatverhaltens des Angeklagten versagt, der nach dem erkannten Fehlschlag der versuchten räuberischen Erpressung andere Wege zur Verwirklichung des erstrebten Vermögensvorteils – hier im Wege des erpresserischen Menschenraubes – suchte“ (BGH, Beschluss vom 5. 7. 2010 – 5 StR 84/10).
Da die Würdigung der bestimmenden versuchsbezogenen Strafmilderungsgründe in dem Urteil völlig unterblieb, konnte die verhängte Einzelstrafe bezüglich der versuchten räuberischen Erpressung keinen Bestand haben.