Der Beschwerdeführer rügte, die Festsetzung der Hauptverhandlungstage habe zu einer unzulässigen Einschränkung der Verteidigung bzw. zu einer Verletzung des Rechts des Angeklagten, sich auch in der Hauptverhandlung des Beistands eines oder auch mehrerer Rechtsanwälte seines Vertrauens zu bedienen, geführt. Das Gericht hatte häufig mittwochs getagt. Mittwochs hatte der Beschwerdeführer jedoch regelmäßig andere berufliche Verpflichtungen.

Der BGH: „Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts bestimmt (is ja gut). Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (…). Findet der Versuch einer Terminsabsprache nicht statt, muss sich der Vorsitzende bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer – und anderer Verfahrensbeteiligter – Rechnung zu tragen“ (BGH, Beschluss vom 14. 7. 2010 – 1 StR 123/10).