§ 315b StGB: Abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzobjekte verdichtet.
§ 315b StGB: Abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzobjekte verdichtet.
...i.S.d. § 224 Absatz I Nr. 2 StGB?
Das Opfer, welches gefährdet isl, muss sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Täter zu seinem Vorhaben ansetzt, im öffentlichen Verkehrsraum befunden haben.