§ 315b StGB: Abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzobjekte verdichtet.
§ 315b StGB: Abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzobjekte verdichtet.
Das Opfer, welches gefährdet isl, muss sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Täter zu seinem Vorhaben ansetzt, im öffentlichen Verkehrsraum befunden haben.