In einem Fall wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist nun das Landgericht Bückeburg vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden (3 StR 22/11). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Landgericht war „zu Gunsten des Angeklagten“ jeweils von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen, weil es angesichts vom Angeklagten vor beiden Taten genossenen Alkohols nicht hat ausschließen können, dass der Angeklagte dadurch „in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, bzw. dass dessen Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit aufgrund des vorher konsumierten Alkohols vermindert“ war.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass das Landgericht mit dieser Begründung dem Schuldspruch den Boden entzogen habe. Denn es fehle die notwendige Feststellung welche Wirkung dies im konkreten Fall für die Unrechtseinsicht des Angeklagten hatte. Die §§ 20 und 21 StGB würden, wenn auf die Einsichtsfähigkeit abgestellt würde, einen Fall des Verbotsirrtums darstellen. Fehle dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB benannten Grund, ohne dass dies dem Täter vorwerfbar sei, dann müsse § 20 StGB angewandt werden, auch wenn an sich nur ein Fall von verminderter Einsichtsfähigkeit vorläge. § 21 StGB sei nur anzuwenden, wenn die Einsicht gefehlt habe und dies dem Täter vorwerfbar sei. Dazu fehlten hier die Angaben und daher war das Urteil aufzuheben und muss nun neu verhandelt werden.