Die Länge der Verjährungsfrist bestimmt sich nach der Höhe der angedrohten Strafe für die Verwirklichung des betreffenden Strafgesetzes. Die Verjährung beginnt gemäß § 78a Strafgesetzbuch (StGB), sobald die Tat beendet ist.

Für Straftaten aus dem Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern kann grob wie folgt unterschieden werden:

„Einfacher“ sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 I StGB

Eine Straftat nach § 176 Absatz 1 StGB, also der „einfache“ sexuelle Missbrauch von Kindern, verjährt gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Dabei wird für die tatbestandliche Verwirklichung des § 176 Absatz 1 StGB beispielsweise vorausgesetzt, dass sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vorgenommen wurden oder dass der Täter sexuelle Handlungen von einem Kind an sich hat vornehmen lassen. Es gibt jedoch noch andere Tatbestandsalterativen des § 176 StGB, für die zum Teil auch andere, kürzere (fünf Jahre) Verjährungsregeln gelten.

Schwerer sexuelle Missbrauch von Kindern, § 176 a StGB

Der schwere sexuelle Missbrauch nach § 176a StGB von Kindern verjährt gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 2 StGB in zwanzig Jahren. Unter schwerem sexuellem Missbrauch sind gemäß § 176a Absatz 2 StGB unter anderen folgende Taten zu verstehen:
– eine Person über achtzehn Jahren vollzieht mit dem Kind den Beischlaf oder nimmt ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vor oder lässt sie vornehmen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
– die Tat wird von mehreren gemeinschaftlich begangen oder
– der Täter bringt das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung.

§ 176a StGB trat jedoch erst am 01. 04. 1998 in Kraft. Dies bedeutet, dass die Verjährung für den schweren sexuellen Missbrauch erst ab diesem Zeitpunkt 20 Jahre beträgt. Für „Altfälle“, also Taten, die vor dem Inkrafttreten der aktuellen Gesetzesfassung begangen wurden, gilt gemäß § 2 Abs. 1 StGB grundsätzlich das Tatzeitrecht. Dies bedeutet, dass für Taten die vor diesem Datum begangen wurden, die zehnjährige Verjährungsfrist maßgeblich ist.

Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers

Bei Sexualstraftaten gibt es noch eine Besonderheit, die die Verjährung erheblich hinauszögert:
Gemäß § 78b Absatz 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des vermeintlichen Opfers. Die Vorschrift wurde am 30.06.1994 eingeführt. Sie sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass der Entschluss, entsprechende Straftaten zur Anzeige zu bringen, häufig erst nach dem Ende altersbedingter und familiärer Abhängigkeiten gefasst werden kann.

Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes theoretisch bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres des Opfers strafrechtlich verfolgt werden kann. Der „einfache“ sexuelle Missbrauch eines Kindes, kann dementsprechend bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers verfolgt werden.
Für alle Taten die nach dem Jahre 1994 begangen wurden, gilt diese Verjährungsregel in jedem Fall.

Für Taten, die schon verjährt waren, als der § 78b StGB im Jahre 1994 eingeführt wurde, gilt dies selbstverständlich nicht. Konkret: War die Tat im Jahre 1994 bereits verjährt, kann sie trotzdem die Verjährungsfrist durch § 78b Absatz 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hinausgeschoben wird, nicht mehr verfolgt werden.

Ob die Tat bis zum Jahre 1994 bereits verjährt war, ist eine Frage des Einzelfalls, die abstrakt nicht beantwortet werden kann. Das Sexualstrafrecht wurde vielfach geändert. Es ist zunächst zu prüfen, wie die Rechtslage zur Tatzeit war. Dies hat wie gesehen Einfluss auf die Länge der Verjährungsfrist.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Insbesondere muss immer der konkrete Einzelfall bewertet werden, bevor eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob eine Straftat bereits verjährt ist oder nicht. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hinweis: Dies ist ein Beitrag zu der alten Rechtslage. Der Beitrag wird derzeit aufgrund neuer Rechtslage überarbeitet.