Das ging nach hinten los. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist offensichtlich empört, dass ein Angeklagter es gewagt hat, gegen ein Urteil des Landgerichts Passau Revision einzulegen. Das Landgericht Passau hatte den Jugendlichen im Jugendstrafrecht wegen schädlicher Neigungen zur einer Jugendstrafe verurteilt, welche es zur Bewährung aussetzte. Der erste Senat lässt es sich nehmen, in einem obiter dictum mitzuteilen, dass die Strafe viel zu gering gewesen sei, aufgrund des Verschlechterungsverbots eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe jedoch (leider) nicht in Betracht komme (BGH, Beschluss vom 28. 6. 2011 – 1 StR 291/11 (LG Passau)).

„Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte J unvermittelt und ohne Anlass mit einer Glasflasche auf den Geschädigten ein, brachte den schwer Benommenen sodann auf dem Straßenasphalt zum Liegen, schlug auf ihn ein, versetzte ihm einen Kopfstoß und versuchte, ihm mit den Fingern in die Augen zu stechen. Unterstützt durch den Angeklagten R, der ebenfalls auf den am Boden Liegenden einschlug, beraubte der Angeklagte J dann den Geschädigten und übergab die an sich genommenen Gegenstände an R. Sodann setzten beide Angeklagten ihre Schläge auf den Geschädigten fort, bis dessen Nichte, die den Angriff auf ihren Onkel bemerkt hatte, einschritt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens hatte zudem der Angeklagten R, der feste Turnschuhe trug, dem Geschädigten mit dem rechten Fuß mindestens 2 mit voller Wucht ausgeführte gezielte Tritte gegen den Kopf versetzt, so dass der Kopf des Geschädigten hin- und herschlug. Bei diesem Tatbild stellt es einen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht bei dem zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten J lediglich schädliche Neigungen und nicht auch Schwere der Schuld (vgl. § 17 Absatz II JGG) angenommen, das Vorliegen einer solchen nicht einmal in Erwägung gezogen hat. Bei zutreffender Bewertung der sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Schuldschwere der Tat und des in der Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarfs hätte beim Angeklagten J die Verhängung einer Jugendstrafe nahe gelegen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht gekommen wäre (vgl. § 18 Absatz II JGG)“ (BGH, Beschluss vom 28. 6. 2011 – 1 StR 291/11 (LG Passau)).

Schlagwörter