Das Jugendstrafrecht und damit das Jugendgerichtsgesetz (JGG) muss Anwendung finden, wenn der jugendliche Täter zur Tatzeit 14-17 Jahre alt war. Wer zur Tatzeit jünger als 14 Jahre alt war, kann nicht strafrechtlich sanktioniert werden.

Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden

Das Jugendstrafrecht kann Anwendung finden, wenn der Täter zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Hier spricht das Gesetz von Heranwachsenden. Maßgeblich für die Bewertung, ob das Jugendgerichtsgesetz auf Beschuldigte dieser Altersgruppe Anwendung findet, ist die Beurteilung, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung eher noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich bei seiner ihm vorgeworfenen Tat um eine typische Jugendverfehlung gehandelt hat.

Erziehungsgedanke prägt das Jugendstrafrecht

Das Jugendgerichtsgesetz ist im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht von dem sogenannten Erziehungsgedanken geprägt. Es soll durch Instrumente wie Erziehungsmaßregeln und den so tatsächlich noch genannten Zuchtmitteln (vgl. § 13 JGG) primär erzieherisch auf den jungen Täter einwirken. Als letztes, unausweichliches Mittel, sieht das JGG auch die Jugendstrafe vor. Doch selbst die maximale Straferwartung von zehn Jahren – die äußerst selten und lediglich bei besonders schwerwiegenden Taten ausgesprochen wird – fällt hier im Vergleich zur Erwachsenenstrafhaft wesentlich geringer aus.

Erwachsenwerden: Symbolbild für Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht als Spezialgebiet innerhalb der Starfverteidigung

Das Jugendstrafrecht ist eines meiner Spezialgebiete innerhalb des Strafrechts. Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener ist als promovierter Jugendstrafrechtler ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts und in der Jugendstrafverteidigung sowohl im Umgang mit den Ermittlungsbehörden und Gerichten als auch mit den jugendlichen Mandanten besonders erfahren und qualifiziert.

Für eine effiziente Verteidigung ist auch hier – wie in allen Strafsachen – anzuraten, einen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht so früh wie möglich zu kontaktieren. Gerade in Jugendstrafverfahren ist diesem Rat nachzukommen, da das Jugendgerichtgesetz ausreichend Instrumente bietet, dass Verfahren im Vorwege, ohne Durchführung einer belastenden Gerichtsverhandlung, zu beenden. Dabei gehen diese Instrumente über die im Erwachsenenstrafrecht weit hinaus.

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