Eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg, die sich mit dem Tatbestand des § 183 I StGB (exhibitionistische Handlung) auseinandersetzt und aktuell eine zu fertigende Revisionsschrift bereichert.
Der Senat beschreibt ausführlich die strengen Voraussetzungen, die es für das Tatgericht zu beachten gilt, will es dem Angeklagten eine exhibitionistische Handlung vorwerfen.
„Nach § 183 I StGB macht sich „ein Mann“ strafbar, „der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt“.
(…) Bereits aus dieser gesetzlichen Umschreibung des Tatbestandes ergibt sich, dass die exhibitionistische Handlung nicht allein eine sexuelle Handlung (vgl. § 184 g StGB) als einen äußeren Vorgang darstellt, sondern eine Handlung mit sexueller Motivation voraussetzt, weshalb die Handlungsmotivation des Beschuldigten in keinem Fall offen bleiben darf (…). Denn eine exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 StGB ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen – regelmäßig einer Frau, einem Kind oder einem Jugendlichen – ohne dessen Einverständnis und häufig überraschend sein entblößtes Geschlechtsteil in der Absicht vorweist, sich selbst allein dadurch oder zusätzlich durch die beobachtete (und vom Täter erhoffte) Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder – in der Regel durch Masturbation – zu befriedigen; unerheblich ist demgegenüber, ob die Handlungsmotivation des Täters (zugleich) auf eine sexuelle Erregung des Opfers abzielt (….).
Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 183 I StGB ist allerdings die allgemeine und fast immer ohne weiteres zu treffende Feststellung der sexuellen Motivation des Täters allein nicht ausreichend. Während für den erforderlichen tatbestandsmäßigen Belästigungserfolg bereits ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person nach zutreffender und – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in Rspr. und Schrifttum mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen ‚Exhibition’ im Sinne der von § 183 I StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (…)“ (OLG Bamberg: Urteil vom 22.02.2011 – 3 Ss 136/10).