Das Kammergericht Berlin hat auf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um rechtsfehlerfrei zu der Annahme zu gelangen, ein Kopfstoß (Kopfnuss) sei eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Grundsätzlich kann eine wuchtig ausgeführte Kopfnuss den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begründen. Dies haben zuvor die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf entschieden. Für die das Leben gefährdenden Behandlung bedarf es lediglich der Feststellung, dass die Körperverletzung generell geeignet war Lebensgefahr auszulösen, eine konkrete Gefährdung muss nicht nachgewiesen sein.

In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall hatte das Tatopfer durch den Kopfstoß eine Nasenbeinfraktur erlitten, die zwei Wochen lang mit Plastikschienen stabilisiert werden musste. Außerdem hatte das Landgericht Berlin in seiner rechtlichen Würdigung ausgeführt,  die „Kopfnuss“ sei „kraftvoll“ ausgeführt worden und damit quasi in alleiniger Besinnung auf vorgenannte Urteile die Schlagworte „kraftvoll“ und „Kopfnuss“ zur Begründung des Tatbestandsverwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hergenommen.

Dies reicht so nicht. Das Landgericht Berlin hätte sich schon die Mühe machen müssen, wenigstens die generelle Eignung des vorliegenden Kopfstoßes als Lebensgefährdend festzustellen.

„Weder aus der Beschreibung des Kopfstoßes noch aus den Tatfolgen lässt sich die abstrakte Gefahr eines Todeseintritts hinreichend deutlich entnehmen. Eine Nasenbeinfraktur, obgleich eine erhebliche Verletzung, lässt für sich genommen diesen Schluss noch nicht zu. Sie ist in vielen Fällen Folge von gewaltsamen Einwirkungen auf das Gesicht, etwa Faustschlägen, die dennoch keine das Leben gefährdende Behandlung darstellen. (…) Es hätte daher (…) näherer Ausführungen und Darlegung weiterer Einzelheiten bedurft, um zu belegen, dass der vom Angeklagten geführte Kopfstoß generell geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden“ (KG: Beschluss vom 22.12.2011 – (4) 1 Ss 441/11 (315/11)).

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