Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in 2 Fällen gemäß §  § 250 Absatz II Nr. 1 StGB jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. So lautet § 250 Absatz II Nr. 1 StGB.

Die Angeklagten waren mit der Verurteilung nach Absatz 2 des schweren Raubes nicht einverstanden, weil die  Opferzeugin das Teppichmesser, welches die Täter bei sich führten, nicht gesehen hatte. Gleichwohl gab sie aber aufgrund der von ihr als gefährlich und bedrohlich eingeschätzten Situation die Handtasche heraus, aus welcher sich die Angeklagten das Portemonnaie mit 50 € Bargeld, Kredit- und EC-Karten und Ausweispapieren entnahmen.

Unter diesen Umständen lag aber eine Verurteilung nach § 250 I Nr. 1a StGB wesentlich näher als nach Absatz 2. Glücklicherweise liegt die Mindeststrafandrohung des Absatzes 1 mit drei Jahren auch unter der des Absatzes 2 mit fünf Jahren.

Der BGH: „Eine Waffe oder – wie hier – ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann i.S.v. § 250 Absatz II Nr. 1 StGB „bei der Tat verwendet”, wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (…). Da die Zeugin L das Teppichmesser nicht bemerkte, wurde es bei der Tat ihr gegenüber nicht als Drohmittel verwendet. Die Feststellungen ergeben indes einen zum Nachteil dieser Zeugin begangenen schweren Raub nach § 250 Absatz I Nr. 1a StGB, da der gesondert Verfolgte X bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausgesetzt“ (BGH, Beschluss vom 8. 11. 2011 – 3 StR 316/11 (LG Düsseldorf)).

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