Der Angeklagte wurde vom Landgericht Mönchengladbach wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit „unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition” zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Seine Revision im Strafverfahren hatte im Strafausspruch Erfolg, weil das Landgericht fehlerhaft die Voraussetzung eines minder schweren Falles einer gefährlichen Körperverletzung verneint hatte.
Das Landgericht Mönchengladbach hatte nicht erörtert, dass der Angeklagte zur Tat provoziert wurde und dies insofern auch nicht in die Überlegung einbezogen, dass womöglich ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliegt. Die mangelnde Erörterung führte zur Aufhebung des Urteils und zur Neuverhandlung der Strafsache (BGH, Beschluss vom 19. 6. 2012 – 3 StR 206/12 (LG Mönchengladbach)).