Das Landgericht Koblenz hat einen Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls i.S.d. § 244 I Nr. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ablegte und unbestraft war sowie sein im Vergleich zu den Mittätern erheblich geringerer Tatbeitrag und seine Nichtbeteiligung an der Beute. Strafschärfend wurde berücksichtigt, dass beim Angeklagten „keinerlei echte Reue“ feststellbar gewesen sei.

Den Strafausspruch hob der BGH auf, AZ  2 StR 248/12. Denn es hätte geprüft werden müssen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der seit dem 5. November 2011 geltenden Vorschrift des § 244 Abs. 3 StGB vorgelegen haben könnte. Er führt aus: „Einer solchen Erörterung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht, wenn alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fernliegend erscheinen lassen, dass die Ablehnung des Ausnahmestrafrahmens auf der Hand liegt“.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hatte das Gericht eine Reihe strafmildernde Umstände aufgezählt und hätte sich deswegen mit dem minder schweren Fall auseinandersetzen müssen. Am Rande: Die angesprochene fehlende Reue durfte nicht als strafschärfend gewertet werden. Der BGH meint, dies könne lediglich die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses relativieren.

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