Das Landgericht Frankfurt hat in einem Tötungsdelikt die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte legte aus mehreren Gründen Revision ein, die der BGH 2 StR 605/11 in weiten Teilen als unbegründet verworfen hatte.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung sah er als rechtsfehlerfrei an, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Sicherungsverwahrung I.S.d. § 66 I StGB als verfassungswidrig eingestuft hat. Bis längstens Mai 2013 darf die Vorschrift aber weiter angewandt werden, wenn eine „strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung“ stattfindet.
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte wegen seiner Drogensucht Straftaten begangen und ebenfalls zwei Tötungsdelikte verübt. Der BGH wendet die Verhältnismäßigkeitsprüfung relativ knapp an: „Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit selbst bei besonders strenger Prüfung angesichts der Mehrzahl der bisherigen schweren Straftaten des Angeklagten, die gegen Leib und Leben der Geschädigten oder ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gerichtet waren und die das Gefahrenpotenzial für künftige Straftaten andeuten, gewahrt.“