Das Landgericht Bochum hat ein Urteil wegen schweren Bandendiebstahls gefällt und den Angeklagten zu einer Haftstrafe von über fünf Jahren verurteilt. Das Landgericht hat davon abgesehen, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, „da weder eine psychische Abhängigkeit, gravierende Entzugserscheinungen, eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten oder eine Drogendepravation noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit sowie der Arbeit- oder Leistungsfähigkeit vorlägen. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und einer „womöglich vorgelegenen Cannabisabhängigkeit“ sei ebenfalls nicht ersichtlich“.

Obwohl hier eine Aufzählung aller wesentlichen Merkmale vorliegt, hat der BGH diese Ausführungen als rechtsfehlerhaft bewertet, weil er befürchtet, das Ausgangsgericht sei von einem „zu engen“ Begriff des Hanges ausgegangen (4 StR 311/12).

Vielmehr sei notwendig, dass ein „eingewurzeltes“ in psychischen Gründen liegendes Verhalten die Neigung auslöse, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Eine physische Abhängigkeit sei noch nicht notwendig. Psychisch sei der Hang gegeben, wenn der Betroffene als sozial gefährdet oder gefährlich erscheine. Beeinträchtigungen der Arbeits- oder anderer Leistungen kommen nur indizielle Wirkungen zu und das Fehlen darf nicht zum Ausschluss der Voraussetzungen führen. Auch muss kein Zustand verminderter Schuldfähigkeit vorliegen.