Bei zeitlich eng aufeinander folgenden unbefugten Abhebungen mit einer fremden EC-Karte an Bankautomaten liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, die die Taten im rechtlichen Sinne zu einem Computerbetrug macht.
Der Angeklagte hatte am 29. August 2010 gegen 11.53 Uhr und 11.58 Uhr mit derselben EC-Karte an verschiedenen Bankautomaten Abhebungen getätigt. Das Landgericht Dortmund hatte diesbezüglich zwei eigenständige Taten und also Tatmehrheit angenommen. Dies hatte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Bestand. Das Landgericht Dortmund hätte vielmehr Tateinheit annehmen müssen, was für den Angeklagten strafzumessungsrechtlich einen Vorteil bedeutet hätte (BGH, Beschluss vom 24. 7. 2012 – 4 StR 193/12 (LG Dortmund)).