Das Oberlandesgericht Hamm musste das Landgericht Essen dahingehend belehren, dass das bloße Fehlen eines nachvollziehbaren Anlasses für die Tat sich nicht strafschärfend auswirken darf.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Essen. Seine hiergegen eingelegte Revision hatte aufgrund fehlerhafter Strafzumessungserwägungen Erfolg.

„Das Landgericht hat ausdrücklich u. a. strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „ohne nachvollziehbaren Grund die … Zeugin J geschlagen hat“ (…) und damit dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet. Das bloße Fehlen eines nachvollziehbaren Anlasses für die Tat kann sich jedoch nicht strafschärfend auswirken (…). Eine solche strafschärfende Berücksichtigung ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig (…) und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (OLG Hamm: Beschluss vom 26.06.2012 – III-5 RVs 59/12)).

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