Das Landgericht Duisburg hatte es mit einem klassischen Problem zu tun: Der Abgrenzung der Beihilfe zur Haupttat von der Begünstigung gemäß § 257 I StGB. Diese Abgrenzung ist eigentlich leicht: Sobald die Haupttat beendet ist, der Täter also hierzu denklogisch keine Beihilfe mehr leisten kann, kommt Begünstigung für den Fall in Betracht, dass der Täter einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern.
Noch leichter ist hingegen, sich um über diese Abgrenzung schlicht keine Gedanken zu machen. So geschehen im Falle des Landgerichts Duisburg:
„Nach den Feststellungen des Landgerichts verließen der Angeklagte und seine beiden Tatgenossen gemeinsam den Tatort und ließen dort den von ihnen – auch mit einem Holzknüppel – zusammengeschlagenen, blutenden und stöhnenden Geschädigten auf dem Boden liegend zurück. Als die Täter zum Pkw des Angeklagten liefen, hielt der Mitangeklagte T, ein Bruder des Angeklagten, sowohl das zuvor entwendete Handy des Geschädigten als auch das diesem weggenommene Bargeld offen in der Hand. Dies bemerkte (auch) der Angeklagte, der spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass der Geschädigte beraubt worden war. Der Angeklagte fuhr anschließend mit den beiden anderen in Richtung der Innenstadt (von Duisburg). Das entwendete Handy warf einer der Tatgenossen des Angeklagten während der Fahrt aus dem Autofenster. Das entwendete Geld wurde im Pkw gezählt und „später aufgeteilt”. T erhielt einen Teil des Geldes; `ob und in welcher Höhe seine Begleiter an dem Geld partizipierten, ließ sich nicht mit Sicherheit feststelle`“ (BGH, Beschluss vom 27. 11. 2012 – 3 StR 433/12 (LG Duisburg)).
Das Landgericht Duisburg würdigte den Sachverhalt für den revidierenden Angeklagten dahin, dass dieser sich wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub strafbar gemacht habe, da er seine beiden Mittäter vom Tatort wegbefördert habe. Er wurde wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen sprach hingegen vieles dafür, dass der Raub bereits beendet war, weil die Angeklagten gesicherten Gewahrsam an den Objekten hatten. Dann hätte aber der Angeklagte keine Beihilfe zum besonders schweren Raub begangen, sondern „lediglich“ eine Begünstigung.
Hierzu der BGH: „Allerdings ist zutreffend, dass Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig auch noch nach Vollendung der Haupttat möglich ist (…). Nach deren Beendigung ist sie indes rechtlich ausgeschlossen; in Betracht kommen dann nur Anschlussdelikte nach § 257ff. StGB (…). Ob bei einem Raubdelikt Beendigung eingetreten ist, richtet sich danach, ob hinsichtlich der Tatbeute noch irgendwelche direkte Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines Beobachters bestanden hätten (…) oder die weggenommene Sache endgültig gesichert ist (…). Dies lässt sich hier auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen: Danach wurde der Geschädigte nachts gegen 00:30 Uhr in einer menschenleeren Gegend überfallen und lag (zunächst) – schwer verletzt – auf dem Boden; sein Handy war ihm weggenommen worden, so dass er telefonisch Hilfe nicht herbeirufen konnte. Seinen Schlüsselbund hatte er während des Kampfes mit den Tätern verloren, so dass er weder sein in der Nähe abgestelltes Auto benutzen, noch seine nahe gelegene Wohnung aufsuchen konnte. Danach ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Raubtat zum Zeitpunkt des Transports des Täters durch den Angekl. (bereits) beendet war“ (BGH, Beschluss vom 27. 11. 2012 – 3 StR 433/12 (LG Duisburg)).