Die gefährliche Körperverletzung tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die schwere Körperverletzung zurück. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auf eine Revision des Angeklagten bestätigt.

Tatunrecht der gefährlichen Körperverletzung muss Berücksichtigung finden

„Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten nach § 224 Absatz 1 Nr. 4 StGB steht in Tateinheit (…) mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung nach § 226 Absatz 1 Nr. 1 und 3 StGB. Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz mit der Folge, dass die gefährliche Körperverletzung zurückträte, würde das gesonderte Tatunrecht des § 224 Absatz 1 Nr. 4 StGB nicht angemessen berücksichtigen. Dieses besteht ? über die schweren Folgen der Körperverletzung hinausgehend ? in der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung mit der Folge eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers“ (BGH, Beschl. v. 26. 11. 2013-3 StR 301/13 (LG Rostock)).

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