Wer sich in der Vergangenheit an Kindern eines bestimmten Geschlechts vergangen hat, darf weiterhin als Lehrer tätig sein, wenn er nur Kinder des anderen Geschlechts unterrichtet. Dies geht aus einem Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 21.01.2014 vor, Az.:3 StR 388/13.

Berufsverbot gemäß § 70 StGB für Nachhilfelehrer nach 16-fachem Missbrauch nur teilweise rechtmäßig

Nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen des Missbrauchs von minderjährigen Mädchen in sechzehn Fällen wurde einem Mann, der als Nachhilfelehrer tätig war, vom Landgericht Düsseldorf ein Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB für die Unterrichtung von Kindern unter 18 Jahren ausgesprochen.

Diese Berufsbeschränkung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch zu weitgehend und damit unzulässig. Vielmehr dürfe die zwischenzeitige Berufsbeschränkung nur für die Unterrichtung von Kindern des Geschlechts gelten, welchem die missbrauchten Opfer angehörten.
Dies begründet der BGH damit, dass in dem vorherigen Gerichtsverfahren am Landgericht Düsseldorf nicht hinreichend festgestellt wurde, dass „die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern und Jugendlichen männlichen Geschlechts“ bestehen.

Das (temporäre) Berufsverbot

Gemäß § 70 StGB können Straftätern, die ihre Taten unter Missbrauch ihres Berufs oder Gewerbes begangen haben, ein Berufsverbot ertelt werden. Hierfür sieht das Gesetz grundsätzlich ein Berufsverbot zwischen einem bis zu fünf Jahren vor. Dies kann jedoch im Einzelfall, wenn anzunehmen ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren nicht ausreicht, auch auf ein lebenslanges Berufsverbot ausgeweitet werden.

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