Dieses Jahr untersagte der zweite Senat der dritten Kammer des Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 261/14) die Vernehmung einer Zeugin und mutmaßlich Geschädigten im Gerichtssaal, da bei der direkten Konfrontation mit dem mutmaßlichen Sexualstraftäter die Gefahr einer psychischen Beeinträchtigung der Zeugin bestehen würde.

Versagung der audiovisuellen Zeugenvernehmung gemäß § 247 a I StPO

Die Zeugin wendete sich an das Bundesverfassungsgericht, da ihre Vernehmung nicht im Wege der von ihr begehrten audiovisuellen Zeugenvernehmung nach § 247 a I StPO durchgeführt werden sollte. Bei einer solchen audiovisuellen Zeugenvernehmung hält sich der Zeuge eben im Gerichtssaal auf, sondern wird zeitgleich in Bild und Ton in das Verhandlungszimmer übertragen. Diese Möglichkeit eröffnet die Strafprozessordnung, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht. Das Bundesverfassungsgericht erließ zu Gunsten der mutmaßlich Geschädigten eine einstweilige Anordnung, da ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Zeugin zu befürchten wäre.

Weitere Möglichkeiten im Prozess

Eine andere Möglichkeit im Prozessrecht bietet übrigens § 247 StPO: wenn zu befürchten ist, dass ein Mitangeklagter oder eine Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt, kann das Gericht anordnen, dass sich der Angeklagte während der Vernehmung dieser Personen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen hat.

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